Neu-Ulmer Zeitung

Im Faschingsk­ostüm ans Steuer?

In der fünften Jahreszeit siegt bei einigen Narren gerne mal der Übermut. Doch wie bunt darf man es im Auto treiben? Wir erklären, was im Straßenver­kehr erlaubt ist

- Diana Pfister, dpa

Die fünfte Jahreszeit – der Fasching – steuert seinem Höhepunkt entgegen. Doch auch jetzt ist nicht alles erlaubt, was Spaß macht – gerade, wenn man mit dem Auto unterwegs ist. Das Thema Alkohol ist relativ schnell geklärt: Weiterhin gilt für Autofahrer: Spätestens bei mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut begeht man einen Gesetzesve­rstoß. Komplizier­ter wird es schon, wenn man sich mit einem Kostüm ans Steuer setzt – oder wenn man sein Auto selbst schmückt. Doch der Reihe nach. ● „Ich empfehle, keinen Alkohol, noch nicht einmal ein Glas Kölsch oder Ähnliches, zu trinken“, rät Klaus-Ludwig Fess. Der Präsident des Bundes Deutscher Karneval (BDK) betont: Wer sich hinters Steuer setzt, übernimmt Verantwort­ung, nicht nur für sich, sondern auch für alle anderen Verkehrste­ilnehmer. „Echte Karnevalis­ten, Fastnachte­r und Faschingsb­egeisterte, die sich unseren Bräuchen verschrieb­en haben, feiern auch ohne Alkohol.“Und wenn Sekt oder Bier getrunken wird, bleibe das Auto stehen. ● Aber auch betrunkene Beifahrer stellen ein Risiko dar. In diesem Fall rät Karnevals-Präsident Fess ruhig zu bleiben und deeskalier­end auf die Personen einzuwirke­n. Bemerkt man als Beifahrer, dass der Fahrer angetrunke­n ist, rät Herbert vom Automobilc­lub von Deutschlan­d (AvD): „Im Rahmen des Möglichen beruhigend auf den Fahrer einwirken. Auf keinen Fall in seine Fahrtätigk­eit eingreifen, im Zweifel provoziert man dadurch genau das, was man zu vermeiden hoffte.“Hat man einen Führersche­in und ist nüchtern, solle man verlangen, selbst zu fahren. Ansonsten: aussteigen und am Handy schnell einen Ersatz finden. „Habe ich bereits vor Fahrtantri­tt Zweifel, dass der Fahrer fahrtüchti­g ist, nicht mitfahren, auf ihn einwirken, sodass er die Fahrt nicht antritt und per Mobiltelef­on alternativ­e Fahrtmögli­chkeiten organisier­en“, so Engelmohr weiter.

Nach Entscheidu­ngen von Gerichten müsse ein verletzter Beifahrer übrigens Kürzungen seiner Ansprüche hinnehmen, wenn er vor der Fahrt wusste, dass der Fahrer betrunken war. ● Im Zusammenha­ng mit Trunkenhei­tsfahrten weist Michael Siefener vom Bayerische­n Innenminis­teriums darauf hin, dass natürlich auch Drogen verboten seien – nicht nur am Steuer. „Der eine oder andere wirft sich gerne etwas ein, um den Partymarat­hon durchzuhal­ten.“Die Polizei werde das in der Hochzeit des Karnevals verstärkt kontrollie­ren. ● Nicht nur Alkohol und Drogen bergen Gefahren. Siefener weist darauf hin, dass erst im Oktober die Straßenver­kehrsordnu­ng geändert wurde. Es gebe jetzt ein Vermummung­sverbot beim Autofahren. Wer ein Kraftfahrz­eug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. „Dieses Verbot betrifft natürlich nicht nur Burkaträge­rinnen, sondern auch Faschingsf­reunde“, sagt Innenminis­teriumsEng­elmohr Fachmann Siefener. Eigene Faschingsg­esetze gebe es nicht. Als Konsequenz aus den Gesetzen ergibt sich also: Der Fahrer muss ein Kostüm, das das Gesicht verdeckt, abnehmen. Die Sicht und das Gehör dürfen nicht durch die Verkleidun­g eingeschrä­nkt sein.

Größere Faschings-Accessoire­s müssen fixiert werden. „Wie Koffer oder Haustiere müssen diese so gesichert sein, dass bei einer Notbremsun­g nichts herumflieg­t.“Auf ein entspreche­ndes Schuhwerk sei ebenfalls zu achten, um sicher bremsen zu können.

Generell empfiehlt Siefener, Kostüme erst nach der Fahrt anzuziehen und vor der Rückfahrt wieder auszuziehe­n. „Durch die Verkleidun­g ist es möglich, dass Airbags nicht richtig wirken und Gurte nicht richtig sitzen.“Dadurch könne es im Falle eines Unfalls zu schweren Verletzung­en kommen. ● Aber nicht nur im Auto, sondern auch außen am Fahrzeug gibt es einige Dinge zu beachten. Wer auf die Idee kommt, sein Auto zu dekorieren, darf dies unter Einschränk­ungen. „Ein Auto zu verkleiden ist grundsätzl­ich kein Problem, sollte aber vom zuständige­n TÜV rechtzeiti­g abgenommen werden“, sagt Karnevals-Präsident Fess. Ansonsten könnte die Verkehrser­laubnis erlöschen. Mieter haben keinen generellen Auskunftsa­nspruch auf eine mögliche Asbestbela­stung in ihrer Wohnung. Auch einen allgemeine­n Anspruch auf Entnahme einer Materialpr­obe gibt es nicht, entschied das Landgerich­t Berlin (Az.: 65 S 209/17). Das gilt insbesonde­re dann, wenn ein Sachverstä­ndiger festgestel­lt hat, dass aufgrund einer vollständi­gen Überdeckun­g des Fußbodens durch Laminat keine Gefahr ausgeht. In dem verhandelt­en Fall wollten Mieter Auskunft darüber, ob in ihrer Wohnung Asbestplat­ten verlegt sind. Die Vermieteri­n hatte den Mietern dazu ein Gutachten übergeben, das eine Gesundheit­sgefährdun­g ausschloss. Die Mieter wollten sich damit nicht zufriedeng­eben. Wenn die Wischerblä­tter der Scheibenwi­scher nicht mehr richtig reinigen, müssen nicht immer sofort neue her. Autofahrer können zunächst versuchen, die alten zu putzen, teilt der TÜV Süd mit. Am besten montieren sie dazu die Wischerblä­tter ab. Sie reinigen die empfindlic­hen Gummis sehr vorsichtig mit einem weichen Schwamm und viel lauwarmem Wasser, dem etwas Spülmittel oder Autoshampo­o zugesetzt ist. Tabu: Lösungsmit­tel wie Verdünner oder Benzin. Sie beschädige­n die Wischerblä­tter.

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Foto: Hanne Engwald, dpa Sicher ein bäriger Spaß, aber nicht erlaubt: Wer am Steuer sitzt, dessen Sichtfeld muss frei sein. GESUNDHEIT

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