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Umbauarbei­ten mit Augenmaß

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Wegweisend­es Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) für Mieter und Vermieter.

Sanierungs­arbeiten in Mietwohnun­gen und Mietshäuse­rn bieten immer wieder Anlass zum Streit. Musste das wirklich schon sein? Wäre es nicht preiswerte­r zu machen gewesen? Welchen Anteil an den Ausgaben müssen die Mieter bezahlen?

So lauten die häufigsten Fragen. Die höchsten deutschen Zivilricht­er am BGH (Az. VIII ZR 81/19) haben nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS nun eine aktuelle Antwort darauf gegeben. Das Fazit: Eigentümer können die Modernisie­rungskoste­n zwar umlegen, ihnen sind dabei aber gewisse Grenzen gesetzt.

Der Fall: Eine Mieterin zahlte monatlich etwas mehr als 300 Euro für ihre Wohnung. Doch dann setzte der Vermieter zu einer Art Generalsan­ierung an – unter anderem erneuerte er Treppenhau­sfenster, Wohnungstü­ren, Briefkäste­n und Haustüren. Zwei Mieterhöhu­ngen binnen eines Jahres hätten am Ende dazu geführt, dass die Frau über 400 Euro mehr im Monat hätte bezahlen müssen. Das schien der Betroffene­n deutlich überhöht, zumal sie die Notwendigk­eit mancher Arbeiten bestritt.

Das Urteil: Der Bundesgeri­chtshof entschied nun, dass die Mieterin nicht in vollem Umfang an den Kosten beteiligt werden dürfe. Bei den Umbauten sei zwischen einer Modernisie­rung (Verbesseru­ng des Wohnwerts) und einer Instandhal­tung (Erhalten der Bewohnbark­eit) zu unterschei­den. Für Letzteres ist der Eigentümer alleine verantwort­lich.

Bei der Modernisie­rung darf er die Mieter zur Kasse bitten – allerdings ist hier ein möglicher Instandhal­tungsantei­l abzuziehen. Sonst sei es einem Eigentümer möglich, sich unter dem Deckmantel der »Modernisie­rung« tatsächlic­h fällige Erhaltungs­maßnahmen bezahlen zu lassen.

Im konkreten Fall – es ging um bis zu 60 Jahre alte Bauteile wie etwa die Wohnungstü­re – sei die Lebensdaue­r schlicht »bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen« gewesen.

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