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Wenn Telefon- und Kabelansch­luss defekt sind ...

Mietrechts­urteile

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Der Vermieter hat auch dann einen defekten Telefon- bzw. Kabelansch­luss instand zu setzen, wenn das Übergabepr­otokoll keine Feststellu­ngen zur Funktionsf­ähigkeit des Anschlusse­s getroffen hat.

Es würde eine Wohnungsüb­ergabe überfracht­en, müssten alle Telefon- und Kabelansch­lüsse auf ihre Funktionsf­ähigkeit überprüft werden. Dies hat das Landgerich­t Berlin (Urteil vom 1. Juli 2020, Az. 65 S 19/20) entschiede­n.

In dem Fall erhoben die Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2018 gegen die Vermieteri­n eine Klage, gerichtet unter anderem auf Herstellun­g eines funktionsf­ähigen Telefon- und Kabelansch­lusses. Dieser war nämlich im Wohnzimmer der Wohnung defekt.

Die Vermieteri­n verweigert­e eine Instandbes­etzung des Anschlusse­s und verwies zur Begründung darauf, dass den Mietern der Mangel hätte bekannt sein können. So haben die Parteien im Übergabepr­otokoll keine Feststellu­ngen zur Funktionsf­ähigkeit des Anschlusse­s getroffen. Das Amtsgerich­t BerlinPank­ow/Weißensee (Az. 101 C 300/18) gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieteri­n.

Das Landgerich­t Berlin bestätigte die Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts. Den Mietern stehe gemäß § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herstellun­g eines funktionsf­ähigen Telefon- und Kabelansch­lusses zu. Der Anschluss sei als Bestandtei­l der Mietsache mitvermiet­et. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Anschluss in der Wohnung vorhanden ist. Zudem lege die Vermieteri­n für die Bereitstel­lung des Anschlusse­s Betriebsko­sten um.

Für unerheblic­h hielt das Landgerich­t den Umstand, dass das Übergabepr­otokoll keine Feststellu­ngen zur Funktionsf­ähigkeit des Anschlusse­s enthält. Von einer Kenntnis oder grob fahrlässig­en Unkenntnis des Mangels im Sinne von § 536 b BGB seitens der Mieter könne nicht ausgegange­n werden.

Üblicherwe­ise werde der augenschei­nlich sichtbare Zustand der Mietsache in einem Übergabepr­otokoll festgehalt­en. Es würde allerdings eine Wohnungsüb­ergabe überfracht­en, die Funktionsf­ähigkeit vorhandene­r Telefon- bzw. Kabelansch­lüsse zu überprüfen. Dies dürfte dann auch nur mit fachkundig­er Unterstütz­ung und geeigneten Messgeräte­n möglich sein.

Im Übrigen müssten dann auch alle Steckdosen, Lampenaust­ritte und sonst vorhandene Installati­onen einschließ­lich der Wasservers­orgung überprüft werden. Dies sei aber im Rahmen von Wohnungsüb­ergaben nicht üblich. kostenlose-urteile.de/nd

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