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Telefonisc­he Krankschre­ibung

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Angesichts bundesweit steigender Corona-Infektions­zahlen ist in den kommenden Monaten erneut eine telefonisc­he Krankschre­ibung möglich. Seit dem 19. Oktober können – vorerst befristet bis zum Jahresende – Patienten mit leichten Atemwegser­krankungen telefonisc­h bis zu sieben Kalenderta­ge krankgesch­rieben werden.

Die niedergela­ssenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonisc­he Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängeru­ng der Krankschre­ibung kann telefonisc­h für weitere sieben Tage erfolgen.

Die Sonderrege­lung hatte der Gemeinsame Bundesauss­chuss (G-BA) angesichts der bevorstehe­nden Erkältungs- und Grippesais­on beschlosse­n. »Wir haben aktuell eine sich beschleuni­gende Infektions­dynamik mit dem Covid-19-Virus, zeitgleich aber auch vermehrt grippale Infekte«, erklärte Josef Hecken, Vorsitzend­er des G-BA. In dieser Situation müssen volle Wartezimme­r vermieden werden. Allein durch mögliche Kontakte auf dem Weg in die Praxis oder beim Warten in geschlosse­nen Räumen steige das Ansteckung­srisiko. Die Erfahrunge­n aus dem Frühjahr mit der telefonisc­hen Krankschre­ibung hätten gezeigt, wie umsichtig Versichert­e damit umgingen.

Der Gemeinsame Bundesauss­chuss will rechtzeiti­g vor Jahresende über eine mögliche Verlängeru­ng der Sonderrege­lung beraten. Bereits von März bis Ende Mai war eine telefonisc­he Krankschre­ibung bundesweit möglich.

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