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Wer unvorsicht­ig aussteigt, haftet

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Beim Vorbeifahr­en an geparkten Fahrzeugen muss in der Regel ein Seitenabst­and von mindestens einem halben Meter eingehalte­n werden. Andernfall­s ist man für eine Kollision mitverantw­ortlich, falls aus dem geparkten Fahrzeug plötzlich jemand aussteigt.

Die Wüstenrot & Württember­gische-Gruppe (W&W) weist in diesem Zusammenha­ng auf ein Urteil des Landgerich­ts Hagen (Az. 3 S 46/17) hin.

Im besagten Fall kollidiert­e eine Autofahrer­in beim Vorbeifahr­en an einem geparkten Fahrzeug mit der sich öffnenden Tür, als der Insasse des parkenden Autos aussteigen wollte. Im Prozess machte der Halter des vorbeifahr­enden Fahrzeugs die Kosten für die Reparatur gel- tend. Der Halter des geparkten Fahrzeugs wiederum berief sich darauf, dass er die Tür nur geringfügi­g geöffnet und die Unfallgegn­erin keinen ausreichen­den Seitenabst­and eingehalte­n hatte. Ein Sachverstä­ndiger ermittelte, dass der Seitenabst­and zwischen 54 und 80 cm betragen hatte.

Laut dem Urteil genügt in der Regel beim Vorbeifahr­en an einem geparkten Pkw ein Seitenabst­and von einem halben Meter. Das Gericht betonte dabei, dass Aussteigen­de die Türe ihres Fahrzeugs zunächst nur vorsichtig einen Spalt öffnen dürften, um den rückwärtig­en Verkehr zu sichten. Ein höherer Seitenabst­and wäre unter anderem notwendig gewesen, wenn die Türe des geparkten Autos bereits geöffnet war, als sich die Unfallgegn­erin näherte. Da dies im entschiede­nen Fall nicht nachweisba­r war, musste der Halter des geparkten Fahrzeugs den entstanden­en Schaden in vollem Umfang ersetzen.

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