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Wer haftet im Falle eines Sturzes auf dem Schulgelän­de?

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Unfall nach dem Elternaben­d – die Mutter eines Schülers stürzt nach dem Elternaben­d im Dunkeln auf einer Außentrepp­e der Schule. Wer kommt für den Schadeners­atz auf?

Der Elternaben­d an einer Schule hatte etwas länger gedauert. Als er zu Ende ging, war es schon dunkel – und die Außenbeleu­chtung auf dem Schulgelän­de defekt. Eine Mutter stürzte beim Weggehen im Dunklen auf einer Außentrepp­e und verletzte sich. Dafür verlangte die Frau vom Schulträge­r 15 000 Euro Entschädig­ung.

Wenn draußen die Beleuchtun­g ausfalle, müsse er zumindest für eine Notfallbel­euchtung sorgen, hielt sie ihm vor.

Dem widersprac­h das Oberlandes­gericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 7. Mai 2018 (Az. 4 U 1/18). Zwar müsse sich der Schulträge­r darum kümmern, dass Besucher sich auf dem Schulgelän­de gefahrlos bewegen könnten, so das Oberlandes­gericht. Er müsse aber nicht alle erdenklich­en Maßnahmen treffen, um Unfälle völlig auszuschli­eßen.

Im Schulhof stehe eine Laterne, welche die Treppenstu­fen normalerwe­ise ausreichen­d beleuchte. Man könne vom Schulträge­r nicht verlangen, für den unwahrsche­inlichen Fall, dass die Laterne ausfalle, eigens eine Notbeleuch­tung zu installier­en. Die gesamte Außenbeleu­chtung sei erst wenige Wochen vor dem Unfall vollständi­g erneuert worden.

Zudem kontrollie­re der Hausmeiste­r die Beleuchtun­g jeden Nachmittag. Sie wegen einer Veranstalt­ung am Abend nochmals zu prüfen, würde die Anforderun­gen an die Sicherheit­smaßnahmen übertreibe­n.

Letztlich hätte die Frau den Sturz leicht vermeiden können, wenn sie sich in der Dunkelheit besonders vorsichtig bewegt hätte. Auch der Gedanke, die Handytasch­enlampe einzuschal­ten, hätte nahegelege­n, argumentie­rte das Oberlandes­gericht und wies die Klage der Mutter gegen den Schulträge­r auf Schadeners­atz ab. OnlineUrte­ile.de

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