Wer haftet im Falle eines Sturzes auf dem Schulgelände?
Unfall nach dem Elternabend – die Mutter eines Schülers stürzt nach dem Elternabend im Dunkeln auf einer Außentreppe der Schule. Wer kommt für den Schadenersatz auf?
Der Elternabend an einer Schule hatte etwas länger gedauert. Als er zu Ende ging, war es schon dunkel – und die Außenbeleuchtung auf dem Schulgelände defekt. Eine Mutter stürzte beim Weggehen im Dunklen auf einer Außentreppe und verletzte sich. Dafür verlangte die Frau vom Schulträger 15 000 Euro Entschädigung.
Wenn draußen die Beleuchtung ausfalle, müsse er zumindest für eine Notfallbeleuchtung sorgen, hielt sie ihm vor.
Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 7. Mai 2018 (Az. 4 U 1/18). Zwar müsse sich der Schulträger darum kümmern, dass Besucher sich auf dem Schulgelände gefahrlos bewegen könnten, so das Oberlandesgericht. Er müsse aber nicht alle erdenklichen Maßnahmen treffen, um Unfälle völlig auszuschließen.
Im Schulhof stehe eine Laterne, welche die Treppenstufen normalerweise ausreichend beleuchte. Man könne vom Schulträger nicht verlangen, für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Laterne ausfalle, eigens eine Notbeleuchtung zu installieren. Die gesamte Außenbeleuchtung sei erst wenige Wochen vor dem Unfall vollständig erneuert worden.
Zudem kontrolliere der Hausmeister die Beleuchtung jeden Nachmittag. Sie wegen einer Veranstaltung am Abend nochmals zu prüfen, würde die Anforderungen an die Sicherheitsmaßnahmen übertreiben.
Letztlich hätte die Frau den Sturz leicht vermeiden können, wenn sie sich in der Dunkelheit besonders vorsichtig bewegt hätte. Auch der Gedanke, die Handytaschenlampe einzuschalten, hätte nahegelegen, argumentierte das Oberlandesgericht und wies die Klage der Mutter gegen den Schulträger auf Schadenersatz ab. OnlineUrteile.de