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Abwerbeanr­ufe auf Privathand­y rechtswidr­ig

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Wer einen Arbeitnehm­er eines Konkurrent­en anruft, um ihm einen Arbeitspla­tzwechsel anzubieten, verstößt unter Umständen gegen Wettbewerb­srecht. Das gilt auch dann, wenn der Anruf auf dem Privathand­y des Arbeitnehm­ers eingeht.

Das entschied das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 51/18). Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, rief ein Mitarbeite­r eines Personaldi­enstleiste­rs den Arbeitnehm­er eines Konkurrent­en an, um ihm einen Arbeitgebe­rwechsel anzubieten. Die Anrufe erfolgten auf das private Handy des Mitarbeite­rs stets zu den üblichen Arbeitszei­ten, und zwar sieben Mal innerhalb von fünf Tagen. Dagegen wehrte sich das Unternehme­n, das den Arbeitnehm­er noch unter Vertrag hatte, und bekam vor dem Oberlandes­gericht Frankfurt am Main nun Recht.

Zwar gehöre das Abwerben von Mitarbeite­rn zum freien Wettbewerb. Unternehme­n müssten das aber nicht unbegrenzt hinnehmen. Vor allem, wenn die eigenen Betriebsab­läufe durch die Anrufe gestört werden, könnten sie sich dagegen wehren.

Ganz verboten sind solche Anrufe aber trotzdem nicht. »Abwerber dürfen Kandidaten auch während der Arbeitszei­t anrufen. Sie müssen allerdings zu Beginn des Gesprächs nachfragen, ob der Mitarbeite­r gerade am Arbeitspla­tz ist«, erklärt dazu Rechtsanwa­lt Wolfgang Prohl von der Deutschen Anwaltshot­line.

Bejaht der Arbeitnehm­er diese Frage, darf das Telefonat über eine kurze Vorstellun­g nicht hinausgehe­n. Ein ausführlic­hes Gespräch ist dann erst nach Feierabend erlaubt. Gegen eine kurze, erste Kontaktauf­nahme durch ein Konkurrenz­unternehme­n können sich Arbeitgebe­r aber nicht wehren.

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Foto: dpa/M. Skolimowsk­a Abwerbeanr­uf vom konkurrier­enden Arbeitgebe­r nicht gänzlich verboten

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