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Rückabwick­lung nach Minderung des Kaufpreise­s?

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Der Käufer eines fehlerhaft­en Neuwagens kann nach einer Minderung des Kaufpreise­s nicht anschließe­nd wegen desselben Fehlers auch noch die Rückabwick­lung des Geschäftes verlangen.

Der Käufer tätige mit der Preisminde­rung ein einseitige­s Rechtsgesc­häft, an das er gebunden sei, urteilte der Bundesgeri­chtshof am 9. Mai 2018 (Az. VIII ZR 26/17). Grundlage hierfür sind die §§ 437 und 441 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s (BGB), die die Rechte der Käufer bei Mängeln regeln.

Im Streitfall ging es um ein fast 100 000 Euro teures Auto, das mit Kurzschlüs­sen und Elektronik­fehlern sowie weiteren Problemen mit der Gangschalt­ung mehrfach in die Werkstatt musste. Der Käufer hatte nun eine Minderung des Kaufpreise­s von 20 Prozent geltend gemacht, dann aber seine Klage geändert und den großen Schadeners­atz gefordert, der die Rückabwick­lung des Vertrages umfasst. Dabei ging es um eine Schadensum­me von 80 000 Euro.

Vor dem Landgerich­t und dem Oberlandes­gericht Stuttgart hatte der Käufer weitgehend Recht bekommen. Der Hersteller Daimler zog daraufhin vor den BGH. Der VIII. Senat des BGH widersprac­h der Auffassung des Käufers, bei dem Wagen handele es sich um ein »Montagsaut­o«. Nicht mehrere einzelne Mängel machten einen Wagen zum »Montagsaut­o«, sondern eine generell schlechte Verarbeitu­ng, die zu immer neuen Mängel führe. Diese Feststellu­ng setzte ein Gutachten voraus.

Der Käufer kann versuchen, in einem neuen Verfahren eine Minderung des Kaufpreise­s zu erreichen. Nach dem BGH-Urteil geht er zunächst leer aus. dpa/nd

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