Rückabwicklung nach Minderung des Kaufpreises?
Der Käufer eines fehlerhaften Neuwagens kann nach einer Minderung des Kaufpreises nicht anschließend wegen desselben Fehlers auch noch die Rückabwicklung des Geschäftes verlangen.
Der Käufer tätige mit der Preisminderung ein einseitiges Rechtsgeschäft, an das er gebunden sei, urteilte der Bundesgerichtshof am 9. Mai 2018 (Az. VIII ZR 26/17). Grundlage hierfür sind die §§ 437 und 441 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die die Rechte der Käufer bei Mängeln regeln.
Im Streitfall ging es um ein fast 100 000 Euro teures Auto, das mit Kurzschlüssen und Elektronikfehlern sowie weiteren Problemen mit der Gangschaltung mehrfach in die Werkstatt musste. Der Käufer hatte nun eine Minderung des Kaufpreises von 20 Prozent geltend gemacht, dann aber seine Klage geändert und den großen Schadenersatz gefordert, der die Rückabwicklung des Vertrages umfasst. Dabei ging es um eine Schadensumme von 80 000 Euro.
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Käufer weitgehend Recht bekommen. Der Hersteller Daimler zog daraufhin vor den BGH. Der VIII. Senat des BGH widersprach der Auffassung des Käufers, bei dem Wagen handele es sich um ein »Montagsauto«. Nicht mehrere einzelne Mängel machten einen Wagen zum »Montagsauto«, sondern eine generell schlechte Verarbeitung, die zu immer neuen Mängel führe. Diese Feststellung setzte ein Gutachten voraus.
Der Käufer kann versuchen, in einem neuen Verfahren eine Minderung des Kaufpreises zu erreichen. Nach dem BGH-Urteil geht er zunächst leer aus. dpa/nd