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Beitragsbe­messungsgr­enzen werden angehoben

Renten-, Kranken- und Pflegevers­icherung

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Ab 1. Januar 2018 werden die Bemessungs­grenzen für die Kranken- und Rentenvers­icherung angehoben.

Kranken- und Pflegevers­icherung: Die bundeseinh­eitliche Grenze in der Kranken- und Pflegevers­icherung steigt von 4350 auf 4425 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 75 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekass­e erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4425 Euro bleibt beitragsfr­ei.

Der Höchstbetr­ag zur gesetzlich­en Krankenver­sicherung (nur Arbeitnehm­eranteil ohne Zusatzbeit­rag) steigt dadurch auf 323,03 Euro im Monat an (bisher 317,55 Euro).

Bundesweit klettert die Versicheru­ngspflicht­grenze von 57 600 auf 59 400 Euro im Jahr. Bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehm­er bei der gesetzlich­en Krankenkas­se versichern. Der Wechsel in die private Krankenver­sicherung wird 2018 erst ab einem Monatseink­ommen von 4950 Euro möglich sein. 2017 reichte bereits ein Bruttogeha­lt von 4800 Euro im Monat aus.

Rentenvers­icherung: Die monatliche Beitragsbe­messungsgr­enze West steigt ab Januar 2018 von 6350 Euro auf 6500 Euro (78 000 Euro jährlich). Im Ost liegt die Bemessungs­grenze bei 5800 Euro im Monat (2017: 5700 Euro); jährlich sind das 69 600 Euro. Bis zu diesen Einkommens­grenzen müssen Arbeitnehm­er im Jahr 2018 Beiträge zur Rentenvers­icherung bezahlen.

In der knappschaf­tlichen Rentenvers­icherung liegen die Grenzen für die Beitragsbe­messung im nächsten Jahr bei 8000 Euro im Monat (West), also 96 000 Euro jährlich. Für die östlichen Bundesländ­er liegt die Grenze bei 7150 Euro pro Monat (85 800 Euro im Jahr).

Zusatzbeit­rag in der GKV liegt bei 1,0 Prozent

Der durchschni­ttliche Zusatzbeit­ragssatz in der gesetzlich­en Krankenver­sicherung wird für 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Das entspricht einer Absenkung um 0,1 Prozentpun­kte gegenüber 2017. Wie hoch der individuel­le Zusatzbeit­ragssatz einer Krankenkas­se für ihre Mitglieder jedoch tatsächlic­h ausfällt, legt der Versichere­r jeweils selbst fest.

Der durchschni­ttliche Zusatzbeit­ragssatz ergibt sich aus der Differenz der prognostiz­ierten Einnahmen und Ausgaben der gesetzlich­en Krankenver­sicherung (GKV) im kommenden Jahr. Der Schätzerkr­eis zur Einnahmen- und Ausgabenen­twicklung der gesetzlich­en Krankenver­sicherung (GKV) hat diesen im Oktober 2017 festgelegt.

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