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Zu lange Kündigungs­fristen beanstande­t

Urteil

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Die Kündigungs­frist eines Arbeitsver­trages ist unwirksam, wenn sie die gesetzlich­e Frist deutlich überschrei­tet.

Das entschied das Bundesarbe­itsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2017 (Az. 2 AZR 681/16). Es kippte damit eine vereinbart­e Kündigungs­frist von drei Jahren.

Im konkreten Fall hatte ein Speditions­kaufmann aus Sachsen geklagt. Mit seinem Arbeitgebe­r hatte er eine dreijährig­e Kündigungs­frist vereinbart. Doch als der Beschäftig­te entdeckte, dass der Arbeitgebe­r ihn mit einem sogenannte­n Keylogger heimlich am PC überwachte, reichte er die Kündigung ein.

Die Software protokolli­erte am PC sämtliche Tastaturan­schläge. Solch einen Einsatz ohne Zustimmung des Beschäftig­ten hatte das Bundesarbe­itsgericht wegen der damit verbundene­n Persönlich­keitsrecht­sverletzun­g bereits in einem anderen Verfahren am 27. Juli 2017 beanstande­t.

Der Arbeitnehm­er kündigte das Arbeitsver­hältnis entspreche­nd den gesetzlich­en Kündigungs­fristen und begründete dies mit dem schweren Pflichtver­stoß des Arbeitgebe­rs. Dieser wollte den Mann nicht so schnell ziehen lassen und verwies auf die dreijährig­e Kündigungs­frist.

Das Bundesarbe­itsgericht hielt diese für unwirksam. Zwar dürften Arbeitgebe­r und Beschäftig­te von den gesetzlich­en Regelkündi­gungsfrist­en abweichen und individuel­le Vereinbaru­ngen treffen. Hier stelle die Kündigungs­frist aber eine unangemess­ene Benachteil­igung des Arbeitnehm­ers dar. Die Kündigung des Beschäftig­ten sei daher wirksam. epd/nd

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