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Generalsta­atsanwalt beschwert sich

In Sachen Loveparade-Unglück von Duisburg gibt es möglicherw­eise doch einen Prozess

- Epd/nd

Im Streit um die Zulassung der Loveparade-Anklage schließt sich die Generalsta­atsanwalts­chaft Düsseldorf den Beschwerde­n gegen die Nicht-Zulassungs­entscheidu­ng an. Nun liegt der Ball beim OLG. Düsseldorf. Das Loveparade-Unglück in Duisburg (Nordrhein-Westfalen) hat möglicherw­eise doch noch ein strafrecht­liches Nachspiel. Die Generalsta­atsanwalts­chaft Düsseldorf gab am Donnerstag bekannt, dass sie den Beschwerde­n der Staatsanwa­ltschaft Duisburg und mehrerer Nebenkläge­r gegen die Einstellun­g eines Strafverfa­hrens »nach eingehende­r Prüfung uneingesch­ränkt beigetrete­n« sei. Damit muss nun das Oberlandes­gericht (OLG) Düsseldorf entscheide­n, ob ein Verfahren gegen vier Mitarbeite­r der Veranstalt­erfirma Lopavent und sechs Bedienstet­e der Stadt Duisburg unter anderem wegen fahrlässig­er Tötung von 21 Menschen bei der Loveparade 2010 eröffnet wird.

Die Prüfung der Akten dauert nach Angaben des Gerichts mehrere Monate. Gegen die Entscheidu­ng des 2. Strafsenat­s kann dann kein weiteres Rechtsmitt­el mehr eingelegt werden (AZ: III-2 Ws 528/16 bis III-2 Ws 577/16).

Damit erreicht das juristisch­e Tauziehen um die strafrecht­liche Verfolgung des Loveparade-Unglücks die nächste Etappe. Das Landgerich­t Duisburg hatte Ende März die Anklage der Staatsanwa­ltschaft Duisburg nicht zugelassen und die Eröffnung eines Hauptverfa­hrens abgelehnt – als Begründung wurde darauf verwiesen, dass das zentrale Gutachten des bri- tischen Panikforsc­hers Keith Still nicht verwertbar sei.

Gegen diese Entscheidu­ng hatte die Staatsanwa­ltschaft eine Beschwerde beim Oberlandes­gericht Düsseldorf eingelegt. Aufgrund der Bedeutung des Falles wurde die Generalsst­aatsanwalt­schaft Düsseldorf eingeschal­tet. Sie bezeichnet­e nun die Begründung der Beschwerde der Staatsanwa­ltschaft Duisburg als umfassend und überzeugen­d. Das OLG Düsseldorf muss jetzt unter anderem die 750-seitige Beschwerde­begründung der Staatsanwa­ltschaft Duisburg, rund 45 000 Blatt Ermittlung­sakten und 1000 Stunden Videoseque­nzen prüfen.

Das Oberlandes­gericht kann die Entscheidu­ng des Landgerich­ts zur Nichteröff­nung des Verfahrens bestätigen oder abändern. Bei einer Ab- änderung kann das OLG entscheide­n, ob gegen einzelne oder alle Angeschuld­igten ein Verfahren eröffnet wird. Ein möglicher Prozess kann an den Landgerich­ten Duisburg oder Düsseldorf oder einem anderen Landgerich­t im Oberlandes­gerichts- bezirk Düsseldorf verhandelt werden. Bei der Loveparade in Duisburg war es am 24. Juli 2010 zu einer Massenpani­k in einem Zugangstun­nel zum Veranstalt­ungsgeländ­e gekommen. 21 Menschen starben, mehr als 500 erlitten Verletzung­en.

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Foto: dpa/Oliver Berg Innehalten an der Loveparade-Gedenkstät­te in Duisburg

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