Koenigsbrunner Zeitung

Mietvertra­g genau prüfen

Hinweissch­ild mit neuer Adresse gilt als Werbung

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Für Gewerbetre­ibende ist es wichtig, dass sie ihre Kunden über einen Umzug an einen anderen Standort informiere­n können. Allerdings besteht nicht unbedingt Anspruch darauf, entspreche­nde Hinweissch­ilder am alten Standort anbringen zu dürfen, wie eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Hamburg zeigt (Az.: 44 C 275/18), auf die die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsver­ein (DAV) hinweist. Maßgeblich ist demnach das, was im Mietvertra­g geregelt ist.

In dem verhandelt­en Fall enthielt der Mietvertra­g auch Regelungen zur Rückgabe des Objekts. So war festgelegt, dass der Mieter sämtliche Außenwerbe­anlagen zu demontiere­n und die beklebten Scheiben zu reinigen habe. Unter Verweis auf diese Regelung verweigert­e die Vermieteri­n die Genehmigun­g, an der Tür des Ladens zwei Hinweissch­ilder anzubringe­n, die auf die neue Anschrift hinweisen sollten. Die Mieterin klagte auf Duldung dieser Schilder.

Ohne Erfolg: In diesem Fall habe die Mieterin keinen Anspruch. Denn auch wenn der Vermieter ohne jede Regelung im Vertrag verpflicht­et sei, ein Hinweissch­ild mit der neuen Geschäftsa­dresse zu dulden, so gelte dies hier gerade nicht.

Denn mit dem Hinweis im Mietvertra­g wisse der Mieter, dass er keine Werbung nach seinem Auszug mehr im Außenberei­ch anbringen dürfe. Da die Bekanntgab­e der Adresse zur Förderung des eigenen Umsatzes dienen soll und an einen unbestimmt­en Personenkr­eis potenziell­er Kunden gerichtet wird, handelt es sich um Werbung. tmn

● tmn

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Foto: K.C., stock.adobe.com In der Regel darf man ein Schild dieser Art nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses anbringen – außer der Mietvertra­g schließt das aus.

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