Corona-Party im Schrebergarten
Der Hausherr sollte als „Veranstalter einer Versammlung“5000 Euro Bußgeld zahlen. Das Gericht sagt: Es war eine private Feier
Bei dieser Schrebergarten-Party war einiges im Busch – im wahrsten Sinne des Wortes. Mitte April, auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie, saßen an einem Biertisch in einem Garten in Haunstetten mutmaßlich sechs junge Leute fröhlich beisammen, entfachten ein schönes Lagerfeuer und ließen sich Bier aus Pappbechern schmecken. Die Corona-Party im Freien war natürlich illegal, ein Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen nach dem Bayerischen Infektionsschutzgesetz. Kurz vor Mitternacht tauchte die Polizei auf, von einer Anwohnerin informiert. Was dann geschah, war skurril und führte letztlich zu einer Gerichtsverhandlung.
Mindestens vier bis heute unbekannte Partygäste stoben auseinander, als die Polizei kam, und flüchteten. Zwei Männer blieben zurück – der Hausherr, 21, und ein 22-Jähriger, der beim Pinkeln war, als die Streife am „Tatort“eintraf. Er saß kauernd hinter einem Busch. Und behauptete vor den Beamten, das
Sitzen hinter einem Busch sei durchaus ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung im Sinne der Corona-Verordnung. Eine wohl ziemlich kuriose Rechtfertigung.
Die Polizei meldete den Verstoß gegen die Regeln an das Ordnungsamt der Stadt. Und das griff kräftig in die Sanktionskiste: Für die Behörde war die kleine Party eine Versammlung nach dem Infektionsschutzgesetz. So sollte der 21-Jährige, dessen Vater der Schrebergarten gehörte, als Veranstalter der Versammlung ein Bußgeld in Höhe von 5000 Euro zahlen, sein Kumpel, der im Busch gekauert hatte, 500 Euro. Beide hatten gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt, sodass es am Dienstag zum Prozess vor Strafrichter Markus Eberhard kam.
Die Einstufung der LagerfeuerFete als „Veranstaltung“durch die Stadt mit der Folge eines hohen Bußgeldes erschien den Verteidigern Simon Bürgler und Oliver M. Negele „völlig absurd“. Das sei nicht mehr darstellbar. Außerdem, so die Anwälte, könne von einer Veranstaltung im Sinne des Gesetzes keine Rede sein. Es sei eine „kleine private Feier“gewesen, ein Treff einer Clique von Freunden. Gegenüber der Polizei hatte der 21-jährige Hausherr behauptet, er habe allein gefeiert. Allerdings, so ein Polizist, seien sechs halb volle Bierbecher auf dem Tisch gestanden.
Die Kernfrage skizzierte kurz Richter Eberhard: Das Bußgeld über 5000 Euro sei die Richtschnur, falls es sich um eine Versammlung handle. Er neige eher dazu, dies nicht so zu sehen. Nach diesem Hinweis räumten die beiden Männer den Verstoß ein. Und ihre Anwälte plädierten auf Bußgelder im unteren dreistelligen Bereich. Dieser Bitte kam Richter Eberhard nach: Der Hausherr der Party, der 21-Jährige, muss statt 5000 Euro nur noch 350 Euro berappen, sein Kumpel kam mit 250 Euro, der Hälfte des ursprünglichen Bußgeldes, davon. Beide nahmen das Urteil an. Für das Gericht war die Fete keine Versammlung im Sinne des Gesetzes. Dazu, so Eberhard, brauche es einen Anlass, ein Programm und eine größere Zahl an Teilnehmern.