Gaffer kommt straffrei davon
Nach dem tödlichen Unfall auf der A 81 bei Tuningen im Juli wurde gegen einen Mann ermittelt
(sbo/sz) Das Verfahren gegen einen Gaffer, der einen tödlichen Unfall auf der A 81 gefilmt haben soll, ist nun eingestellt worden. Der Mann soll das Unfallgeschehen zwischen den Anschlussstellen Villingen und Tuningen am 3. Juli 2019 gefilmt und ein Bild auf Facebook gepostet haben. Das Strafverfahren wurde aufgrund fehlender Beweise und einer Gesetzeslücke eingestellt.
Am 3. Juli 2019 war aus ungeklärter Ursache ein 40-Tonner gegen 5 Uhr kurz nach der Anschlussstelle Villingen-Schwenningen nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und in der Böschung zum Stehen gekommen. Der Laster geriet in Brand und obwohl Ersthelfer den Fahrer noch aus dem Fahrzeug ziehen konnten, starb er noch am Unfallort.
Unter einen Bericht zum Unfall auf Facebook postete Björn L. einen Kommentar sowie einen Screenshot eines 30 Sekunden langen Videos. Dazu schrieb er: „Hab’s von der Gegenfahrbahn gesehen ... Tragischer Scheiß.“
Aufgrund der Recherche des Schwarzwälder Bote, unter dessen Bericht der Mann seine Aussage gepostet hatte, leitete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ein, das nun am 30. Januar offiziell eingestellt wurde. Die Begründung: „Der Beschuldigte gibt an, er habe an der Unfallstelle kein Video,
sondern nur eine Einzelaufnahme gefertigt,“heißt es in einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Konstanz.
„Die Einlassung des Beschuldigten erscheint nicht glaubwürdig, zumal er die Datei in einem Videoformat erstellt hat“, heißt es weiter unten. Dennoch sind der Staatsanwaltschaft die Hände gebunden. Getreu dem Motto „Im Zweifel für den Angeklagten“wird erklärt: „Allerdings ist das Gegenteil auch nicht zu beweisen.“
Die Staatsanwaltschaft beruft sich außerdem auf eine Gesetzeslücke, die voraussichtlich noch im Jahr 2020 geschlossen wird: „Hinzu kommt, dass der Fahrer zum Zeitpunkt der Videoaufnahmen möglicherweise bereits verstorben war. Paragraf 201a StGB schützt in der gegenwärtigen Fassung lediglich die Persönlichkeitsrechte lebender Personen. [...] Eine entsprechende Änderung des Paragrafen 201a StGB befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.“
Am 3. Januar hat die Bundesregierung dem Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der diese Grauzone im Paragraf 201a schließen soll. Der Bundesrat hat darüber jedoch noch nicht entschieden. Die Frist läuft am 14. Februar aus. Der Entwurf schlägt vor, den Paragraf um die Absätze drei und vier zu ergänzen:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.“
Das würde bedeuten, dass auch Gaffer, die ein totes Unfallopfer fotografieren oder filmen mit einer Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Haft rechnen müssten. Ob der Bundesrat dem Entwurf zustimmt, ist noch nicht klar. Aber auch aus Sicht der
Staatsanwaltschaft Konstanz wäre eine Änderung dieser Art dringend notwendig.
Der Gaffer des Unfalls an der A 81 kommt aufgrund der aktuellen Rechtslage dennoch ungeschoren davon.