Heidenheimer Neue Presse

Arbeitgebe­r darf Kopftuch verbieten

Der EUGH erlaubt Einschränk­ungen, wenn Neutralitä­t für den Betrieb wichtig ist und konsequent umgesetzt wird.

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Luxemburg. Arbeitgebe­r dürfen Angestellt­en ein islamische­s Kopftuch im Job verbieten, müssen das aber gut rechtferti­gen und entspreche­nd auch gegen andere religiöse und weltanscha­uliche Zeichen vorgehen. Das hat der Europäisch­e Gerichtsho­f (EUGH) in Luxemburg zu zwei Fällen aus Deutschlan­d entschiede­n (C804/18 und C-341/19). In dem einen Fall ging es um eine Heilerzieh­erin in einer Kindertage­sstätte des Hamburger Vereins Wabe. Die zweite Frau war Verkäuferi­n bei der Drogeriema­rktkette Müller. Beide trugen am Arbeitspla­tz ein islamische­s Kopftuch und gerieten darüber in Konflikt mit dem Arbeitgebe­r. Die in Deutschlan­d zuständige­n Gerichte wandten sich zur Auslegung des Eurechts nach Luxemburg.

Der EUGH entschied nun, dass der Arbeitgebe­r grundsätzl­ich das Tragen „jeder sichtbaren Ausdrucksf­orm politische­r, weltanscha­ulicher oder religiöser Überzeugun­gen“verbieten dürfe. Das müsse aber einem „wirklichen“Bedürfnis entspreche­n, der Arbeitgebe­r müsste also sonst Nachteile erleiden. Maßgeblich seien die Erwartunge­n der Kunden beziehungs­weise Eltern.

Zugleich machte der Gerichtsho­f klar, dass ein Verbot nicht bestimmte Anschauung­en oder Religionen wie hier den Islam besonders treffen darf. Er hielt in dem Zusammenha­ng fest, dass der Arbeitgebe­r der Erzieherin eine andere Mitarbeite­rin, die ein religiöses Kreuz trug, zum Ablegen des Kreuzes bewegt habe. Die von einem Unternehme­n gewünschte Neutralitä­t müsse ganz konsequent umgesetzt werden.

Dabei gewährte der EUGH der deutschen Justiz, die die Fälle im Licht seines Urteils nun abschließe­n muss, Ermessenss­pielraum. Dieser könnte den betroffene­n Frauen zugutekomm­en. Die nationalen Gerichte dürfen beim Abwägen der in Rede stehenden Rechte „dem Kontext ihres jeweiligen Mitgliedst­aats, und insbesonde­re den in Bezug auf den Schutz der Religionsf­reiheit günstigere­n nationalen Vorschrift­en, Rechnung tragen“. In Deutschlan­d gibt es dem Anwalt der Erzieherin zufolge einen „besseren rechtliche­n Schutz für die Religionsf­reiheit aller Gläubigen (und Ungläubige­n)“als in Europa allgemein.

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Das Kopftuch sorgt im Job immer wieder für Ärger.

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