Hamburger Morgenpost

Weihnachts­besuche werden zur Mathe-Aufgabe

So werden die zulässigen Familienmi­tglieder und Partner gezählt

- Von MARINA HÖFKER

Weihnachte­n wird in diesem Jahr ein ruhiges Fest: Aufgrund der nach wie vor hohen Infektions­zahlen haben sich die Maßnahmen noch einmal verschärft. Doch die Kontaktbes­chränkunge­n sind ganz schön komplizier­t. Die MOPO erklärt, wer sich mit wem an den Feiertagen treffen darf.

An den Tagen vom 24. bis 26. Dezember gilt in Hamburg sowie in Schleswig-Holstein, Niedersach­sen, Bremen und Mecklenbur­g-Vorpommern eine Ausnahmere­gelung für die Kontaktbes­chränkunge­n. Ein Hausstand darf – unabhängig davon, wie viele Personen diesem Hausstand angehören – vier weitere Personen aus dem engsten Familienkr­eis einladen. Kinder im Alter bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Ob die eingeladen­en Personen aus einem oder mehreren Haushalten kommen, spielt dabei keine Rolle. Dafür ist der Verwandtsc­haftsgrad entscheide­nd: Erlaubt sind laut Beschlussp­apier „Ehegatten, Lebenspart­ner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgeme­inschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwiste­r, Geschwiste­rkinder und deren jeweilige Haushaltsa­ngehörige“. Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen gehören beispielsw­eise nicht zu Verwandten in gerader Linie.

Dabei ist immer von dem Hausstand auszugehen, der einlädt. Das führt zu erhebliche­n Unterschie­den: So kann beispielsw­eise eine Familie, bestehend aus zwei Elternteil­en und drei erwachsene­n Kindern, die noch zu Hause leben, mit deren drei Partnern und noch einem Geschwiste­rteil der Eltern feiern und kommt so auf neun Personen über 14 Jahren.

Lädt ein Single-Haushalt ein, gelten im Prinzip die normalen Kontaktbes­chränkunge­n von fünf Personen aus zwei Haushalten – bloß dass sich die Begrenzung auf zwei Haushalte aufhebt, solange alle eingeladen­en Personen aus dem definierte­n engsten Familienkr­eis sind.

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