Das neue Gesetz: Darum geht es
Bei den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die heute beschlossen werden sollen, geht es um praktische Fragen, wie eine Ausweitung von Entschädigungsregeln bei Verdienstausfall für Eltern, die wegen CoronaMaßnahmen keine Kinderbetreuung haben. Viel diskutiert wird aber vor allem über die Passagen im Gesetz, die das Verfahren bei der Verordnung von CoronaMaßnahmen regeln.
Das Infektionsschutzgesetz war im Zuge der Corona-Pandemie mehrfach reformiert worden. Unter anderem wurde eingeführt, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen und wieder aufheben kann. Wird eine solche Lage festgestellt, was der Bundestag im Frühjahr getan hat, bekommt das Gesundheitsministerium Sonderbefugnisse, um Rechtsverordnungen zu erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss. Normalerweise ist bei Verordnungen der Regierung ein Ja der Länderkammer notwendig.
Mit der erneuten Reform des Infektionsschutzgesetzes werden nun weitere Details geregelt. So soll ein Paragraf 28a ins Gesetz eingefügt werden, der auflistet, welche Schutzmaßnahmen von Landesregierungen und Behörden verordnet werden können. Das sind etwa Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, Maskenpflicht im öffentlichen Raum oder auch Beschränkungen oder Schließungen von Geschäften und Veranstaltungen.
Opposition, Wirtschaftsverbände und Juristen kritisieren das Vorhaben. Sie sehen zu starke Eingriffe in die Grundrechte und fordern mehr Mitsprache der Parlamente bei den Corona-Maßnahmen.