Friedberger Allgemeine

Warum wechselnde Stadträte ihr Amt behalten dürfen

In der Gemeindeor­dnung ist laut Stadt genau geregelt, wann ein Politiker sein Mandat verliert

- VON MICHAEL HÖRMANN VON DORIS WEGNER

Alexander Süßmair hat es getan – acht andere Mitglieder des Augsburger Stadtrats haben diesen Schritt zuvor gemacht. Sie alle verließen diejenige Partei oder Gruppierun­g, für die sie bei der Kommunalwa­hl im März 2014 angetreten waren. Das Stadtratsm­andat haben

Eigentlich habe ich gar keine Zeit für diese Kolumne, denn ich muss jetzt alles nachholen, was in den letzten Wochen nicht zu bewerkstel­ligen war. Nicht, was Sie jetzt denken: Das Jahr mit frischem Elan angehen oder gar trunkene Vorsätze aus der Silvestern­acht umsetzen (ab jetzt fünf Wochen lang nur vegane Leberwurst oder so ...), das Leben entrümpeln – oder gar ordnen... Was man halt so macht in diesen Tagen. Nein, nicht mal die Stromzähle­r werde ich in dieser Woche ablesen, sorry Stadtwerke!

Denn: Ich muss dringend mal nichts tun. Ich habe Weihnachte­n überlebt! Verstehen Sie mich nicht falsch, ich liebe Weihnachte­n – das aufgeregte Kind inklusive. Die Lichter, die Geschichte­n, die wir abends lesen, das Plätzchenb­acken mit meinem Sohn. Dass man danach die Küche renovieren muss... Geschenkt! Aber komm’ mir bitte niemand mit Besinnlich­keit in der staden Zeit.

Weihnachte­n ist keine Schonzeit für Mütter. Also ich zumindest habe bislang nur wenige (keine!) sie behalten. Es besteht keine rechtliche Handhabe, dass Stadträte den Platz für einen Nachrücker frei machen. Birgit Drechsel, Leiterin des städtische­n Hauptamtes, verweist auf das Gemeinde- und Landkreisw­ahlgesetz.

Demnach verliert ein Stadtrat sein Amt nur, wenn er nicht mehr im Stadtgebie­t lebt, wenn er wegen einer vorsätzlic­hen Straftat im Gefängnis sitzt oder wenn ihm ein rechtliche­r Betreuer zur Seite gestellt wird. Der Austritt aus einer Partei, für die ein Stadtrat ursprüngli­ch kandidiert hat, fällt nicht darunter. Das hängt laut Gesetz damit zusammen, dass die Zugehörigk­eit zu einer Partei keine Voraussetz­ung für die Wählbarkei­t ist.

Im Unterschie­d zu früher kann ein Stadtrat allerdings das Amt niederlege­n, ohne Gründe dafür anzugeben. Das steht ebenfalls im Gemeindeun­d Landkreisw­ahlgesetz. Dieser Passus wurde im Jahr 2012 geändert. Zuvor mussten die Betroffene­n einen wichtigen Grund nennen, um ihr Amt aufgeben zu dürfen. Etwa eine schwere Krankheit, den Beruf, die Familie oder das Alter. Hört ein Stadtrat auf, ersetzt ihn ein Nachrücker derjenigen Partei, für die der Ausscheide­nde bei der Wahl angetreten war.

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Birgit Drechsel
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