Verbrecher mit religiösen Motiven
In Prien ersticht ein Flüchtling eine Afghanin, die zum Christentum konvertiert ist. Bayerns Justizminister will verhindern, dass Gerichte aus Rücksicht auf Glauben und Kultur milder urteilen
Augsburg/München In Prien am Chiemsee ersticht ein afghanischer Flüchtling eine Landsfrau vor den Augen ihrer Kinder. Die Frau war zum Christentum übergetreten. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen hat ein religiöses Motiv zumindest eine Rolle bei der Bluttat gespielt.
Im November 2015 hat ein irakischer Flüchtling im Landkreis Regensburg seine Ehefrau erwürgt. Er war davon überzeugt, dass sie ein Verhältnis mit einem anderen Mann hatte. Nach der Tat ging er mit seiner dreijährigen Tochter zur Polizei und stellte sich. Bei der Vernehmung hat er laut Aussage eines Beamten gesagt: „Ich habe vom Recht Gebrauch gemacht, meine Ehefrau zu töten.“Warum er ins Gefängnis kam, hat er nicht verstanden.
Es sind Fälle wie diese, die die Justiz vor neue Herausforderungen stellen. Immer häufiger müssen sich Strafgerichte mit fremden kulturellen oder religiösen Hintergründen der Angeklagten auseinandersetzen. Immer öfter argumentieren Beschuldigte, dass ihr Glaube oder ihre Herkunft eine Straftat rechtfertigten. Wie gehen die Richter damit um? Dürfen Strafen niedriger ausfallen, wenn jemand sozusagen nicht mit der hiesigen Werte- und Rechtsordnung vertraut ist?
Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) sagt: „Religiöse und kulturelle Prägungen eines Täters dürfen für sich gesehen kein Anlass für eine Strafmilderung sein.“Bayern will daher das Strafrecht ändern und hat im Bundesrat einen Gesetzentwurf eingebracht. Bei der Strafzumessung, also der grundlegenden Bewertung des Verhaltens eines Straftäters und der Bestimmung einer gerechten Strafe, müsse ein einheitlicher Bewertungsmaßstab gelten, so Bausback. Und da sieht er eine Lücke im bestehenden Recht.
Der entsprechende Paragraf 46 des Strafgesetzbuchs (StGB) soll nach Bausbacks Willen geändert werden. Die Vorschrift besagt, dass ein Gericht bei der Zumessung der Strafe die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abwägen muss. Konkret genannt werden neben rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen des Täters auch die Auswirkungen der Tat sowie das Vorleben des Täters und seine persönlichen Verhältnisse.
Das reicht Bausback nicht. Laut dem Gesetzesantrag fänden sich in der Praxis nicht selten unspezifische Verweise von Richtern auf die – strafmildernd gewertete – Herkunft von Tätern aus „völlig fremden Kulturkreisen“und undifferenzierte Aussagen zu anderen Kulturen und Religionen. Deren Relevanz für die Strafbemessung werde „häufig nicht näher dargelegt“, heißt es im Antrag weiter. Bausback will die Richter „bei diesen Fragen nicht alleine lassen“und ihnen „bestimmte gesetzliche Leitplanken an die Hand geben“. Die Würdigung der Tatumstände müsse „auf Basis der Wertmaßstäbe unserer verfassungsmäßigen Ordnung erfolgen“. Prägungen, die in fundamentalem Widerspruch zu unserer Rechtsordnung stehen, dürften nicht strafmildernd wirken. Dies will der bayerische Justizminister ausdrücklich ins Gesetz schreiben.
Das Problem: Er steht im Moment mit seiner Forderung nach einer Gesetzesänderung recht allein da. Der Gesetzesentwurf ist im Bundesrat durchgefallen. Aus dem Bundesjustizministerium heißt es, der Paragraf 46 StGB sei ohnehin vor gut eineinhalb Jahren verschärft worden. „Eine weitere Änderung ist derzeit nicht vorgesehen“, sagte eine Sprecherin auf Anfrage.
Vor allem aber sehen die Richter selbst keine Notwendigkeit für eine Gesetzesänderung. „Die Richter und Richterinnen in Bayern kommen mit der bisherigen Regelung sehr gut zurecht. Eine Änderung braucht es nicht“, sagt Andrea Titz, Vorsitzende des Bayerischen Richtervereins, in dem 2500 Richter und Staatsanwälte organisiert sind. Titz kann das Problem gar nicht erkennen: „Die Wahrnehmung, dass Richter in solchen Fällen zu viel Milde walten lassen, können wir aus Sicht der Praxis nicht teilen.“
Die Strafzumessung sei ein weites Feld, sagt Titz, und sie brauche Leitplanken. Sie warnt aber davor, diesen Spielraum zu sehr einzuengen. Das würde ansonsten zu sehr in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen. Die Richter müssten immer den Einzelfall bewerten. Titz: „Eine Forderung des Bayerischen Richtervereins ist diese Gesetzesänderung jedenfalls nicht.“
Bausback will sich trotz des Widerspruchs nicht beirren lassen. Er ist optimistisch, dass sich Bayern letztendlich durchsetzen wird: „Aus den Erfahrungen der Vergangenheit weiß ich: Das, was gut und vernünftig ist, wird am Ende meistens auch Gesetz.“Der irakische Flüchtling ist im Sommer vergangenen Jahres zu lebenslanger Haft verurteilt worden.