Wenn die Züge voll sind – wer muss raus?
Neulich am ICE Bahnhof Kassel Wil helmshöhe: Der ICE war eingefah ren und hätte längst die Türen öffnen müssen. Stattdessen eine Ansage: Nur Fahrgäste mit Sitzplatzreservie rung dürfen einsteigen. Wer keine Platzkarte hatte, musste draußen blei ben und eine Stunde auf den nächs ten Zug warten. Das wirft die Frage auf: Darf die Bahn das überhaupt?
Ja, erklärt Heinz Kleve von der Schlichtungsstelle für den öffentli chen Personenverkehr. Fernzüge dür fen aus Sicherheitsgründen nicht mehr als doppelt so viele Fahrgäste mitnehmen, wie Sitzplätze vorhan den sind. So sieht es eine interne Bahnregelung vor. In einen typi schen ICE mit 750 Sitzplätzen in zwölf Waggons dürfen also „nur“1500 Passagiere einsteigen.
Stellen die Bahnmitarbeiter fest, dass diese Schwelle überschritten ist, dann haben sie das „Hausrecht“zu entscheiden, wie sie die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten wollen. Sie können etwa Fahrgästen mit Sitzplatzreservierung Vorrang gewäh ren und andere nicht einsteigen las sen. Sie können auch Passagiere ohne Reservierung auffordern auszustei gen. Oder sie loben Reisegutscheine für Fahrgäste aus, die freiwillig bereit sind, einen späteren Zug zu nehmen.
Ganz gleich, wie die Mitarbeiter sich entscheiden: In jedem Fall können die betroffenen Fahrgäste bei einer Verspätung ab einer und von weni ger als zwei Stunden 25 Prozent des Fahrscheinpreises als Ausgleichs zahlung verlangen. Ab einer Verspä tung von zwei Stunden sind es 50 Prozent. Wie das geht, steht ausführ lich auf der Webseite der Bahn (www.bahn.de und dann oben rechts „Fahrgastrechte“eingeben).
Eines aber sollte man auf keinen Fall tun: sich widersetzen. Da das Zug personal Hausrecht hat, kann es die Bahnpolizei rufen und die wider spenstigen Fahrgäste aus dem Zug ent fernen lassen.
Auch die weit verbreitete Überzeu gung, dass man bei einem überfüll ten Zug selbst ohne entsprechendes Ti cket auf die erste Klasse ausweichen darf, ist falsch. „Der Reisende hat An spruch auf Beförderung in der Klas se, auf die sein Fahrausweis lautet“, erklärt die Bahn dazu. Und weiter: „Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf die 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht.“(hwr)