Augsburger Allgemeine (Land West)
Die EU dreht an der Steuerschraube
Zum Jahreswechsel müssen Kommunen für bestimmte Dienstleistungen eine Mehrwertsteuer erheben. So will es eine Richtlinie der Europäischen Union. Der Bund der Steuerzahler fordert Unterstützung für die Kommunen.
Berlin Das Gesetz ist gut sieben Jahre alt, es stammt also noch aus einer Zeit, als die Energiepreise niedrig und die Inflationssteigerungen beherrschbar waren. Umgesetzt werden muss es aber ab dem Jahreswechsel. Also dann, wenn die Kostenbelastung so hoch ist, dass viele sie nicht mehr allein tragen können. Ausgerechnet dann schlägt die Europäische Union zu und verlangt von den Kommunen, dass sie auf bestimmte Dienstleistungen eine Mehrwertsteuer erheben. Städte und Gemeinden können die zusätzlichen Kosten an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.
Die Erhebung der Steuer geht auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union zurück. Die ist mit mehr als 400 Artikeln sehr lang und kompliziert. Das Sammelwerk verhinderte gerade die Abschaffung der
Mehrwertsteuer auf die Gasumlage. Bundesfinanzminister Christian Lindner blitzte in Brüssel mit einer entsprechenden Bitte ab, die Bürokraten dort verwiesen dabei auf die genannte Richtlinie.
Lindner intervenierte bei der EU-Kommission auch wegen der zum Jahreswechsel anstehenden Besteuerung kommunaler Dienstleistungen. In einem Brief an EUWirtschaftskommissar Paolo Gentiloni forderte der FDP-Politiker Änderungen. Es seien „in der Praxis zusehends massive Probleme aufgetreten“, schrieb Lindner, wie die Welt am Sonntag berichtete. Die Kommission zeigte demnach erneut keine Einsicht und will an ihrem Regelwerk festhalten, das Wettbewerbsgleichheit zwischen kommunalen und privaten Anbietern herstellen soll. Letztere müssen auf ihre Dienstleistungen eine Steuer draufschlagen, erstere meistens noch nicht und können deshalb billiger anbieten.
So könnten Leistungen eines
Bauhofes in Zukunft teurer werden. Wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Leistungen für Privatleute, Vereine oder Kirchen übernehmen und für sie beispielsweise Bühnen aufbauen, Bäume fällen oder nichtöffentliche Straßen reinigen, dann wird die Rechnung dafür in Zukunft höher ausfallen. In einigen Städten und Gemeinden
kann das auch für die Erhebung von Park- oder Friedhofsgebühren gelten. Andere denkbare Beispiele sind die Stromlieferungen aus Blockheizkraftwerken in kommunalen Kläranlagen und Deponien oder der Wasseranschluss auf dem Wochenmarkt.
Die Rechtslage ist unübersichtlich. So ist die Parkraumbewirtschaftung entlang öffentlicher
Straßen eigentlich eine hoheitliche Aufgabe, die als solche grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Werden aber dauerhaft und gegen eine Gebühr Stellplätze an Dritte vergeben, dann wird die Kommune zur Unternehmerin und muss Steuern entrichten. Für die Kommunen – obwohl sie reichlich Zeit hatten, sich auf die neuen Regelungen einzustellen – bedeutet die Analyse der neuen Regelungen viel Arbeit. Der Bund der Steuerzahler fordert, die Städte und Gemeinden nicht alleine zu lassen. „Die Finanzverwaltung sollte die Kommunen bei der Umsetzung der Neuregelung unterstützen, indem sie Anfragen zu Abgrenzungsfragen bei bestimmten Sachverhalten zeitnah beantwortet“, sagte die Leiterin der Abteilung Steuerrecht und Steuerpolitik, Daniela KarbeGeßler, unserer Redaktion und ergänzte, so könnten die Kommunen die Umsatzsteuerpflicht ihrer Leistungen „rechtssicher prüfen und umsetzen“.
Inwieweit die neue EU-Richtlinie ins Alltagsleben eingreift und wie teuer es wirklich wird, kann derzeit niemand seriös vorhersagen. Unseriös sind hingegen Meldungen, wonach auch der Kuchenverkauf auf dem Schulbasar ab dem 1. Januar 2023 einer Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Denn solche Kuchenverkäufe sind, wie die Finanzverwaltung bereits klargestellt hat, dem freien Markt nicht zugänglich und deshalb auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Jedenfalls gilt das, solange nur die Kinder, die Eltern und die Verwandten zu der Veranstaltung in der Schule eingeladen sind.
Wenn der Elternbeirat einer Schule allerdings den gemeindlichen Christkindlmarkt mit einem eigenen Glühwein-Stand bereichert, unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer. Wobei die Eltern die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können. Das ist dann aber eine andere, komplizierte Geschichte.
Die Rechtslage ist noch unübersichtlich