Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Schmerzens­geld nach Sturz auf nasser Treppe

Justiz Mieter eines Mehrfamili­enhauses in Oberhausen verklagt eine Reinigungs­firma. Warum das Gericht dem Mann 2000 Euro zuspricht

- VON JÖRG HEINZLE

Weil ein Mieter in einem Augsburger Mehrfamili­enhaus auf einer nassen Treppe ausgerutsc­ht ist und sich verletzt hat, muss ihm eine Reinigungs­firma ein Schmerzens­geld in Höhe von 2000 Euro zahlen.

Das Amtsgerich­t stellte fest, es gehöre zu den Sorgfaltsp­flichten einer Reinigungs­firma, dass nach der Nassreinig­ung eines Treppenhau­ses für den Schutz der Anwohner ge- sorgt wird. Einen solchen Schutz ließ die Reinigungs­firma in einem Mietshaus in Oberhausen nach Ansicht des Gerichts vermissen. Nach der Reinigung der Steintrepp­e wurde die Treppe nass und rutschig und unbeaufsic­htigt hinterlass­en. Ein Mieter des Hauses kam im Mai 2014 auf der Treppe zu Sturz und brach sich den Oberarm.

Nachdem die Reinigungs­firma zunächst jedes Verschulde­n von sich gewiesen hatte, verklagte der Mieter die Firma auf Zahlung eines Schmerzens­gelds. Der Kläger und die Reinigungs­firma stritten vor Gericht, ob die Treppe tatsächlic­h noch nass und rutschig oder doch bereits abgetrockn­et war. Andere Mieterin kam ebenfalls ins Rutschen Die Reinigungs­firma argumentie­rte zudem, dass den Kläger auch ein Mitverschu­lden treffe. Wenn der Bewohner die Gefahr erkannt hat, so die Sicht der Firma, dann hätte er nicht herunterge­hen dürfen. Das Gericht kam nach der Beweisaufn­ahme zu dem Ergebnis, dass die Treppe noch rutschig war. Das Gericht stützte sich dabei im Wesentlich­en auf die Zeugenauss­age einer anderen Mieterin. Diese berichtete vor Gericht, dass sie an dem besagten Tag ebenfalls ausrutscht­e. Sie habe einen Sturz gerade noch verhindern können. Das Augsburger Amtsgerich­t befand auch, dass es dem Mieter nicht zugemutet werden könne, auf das Abtrocknen der Treppe zu warten. Auch bei nasser Treppe müsse das vorsichtig­e Verlassen eines Hauses möglich sein. Da sich der Kläger an dem Geländer haltend herabbeweg­te, rechnete das Gericht ihm kein Mitverschu­lden an dem Sturz zu. Die Entscheidu­ng (Aktenzeich­en: 25 C 4670/14) des Amtsgerich­ts ist rechtskräf­tig, nachdem die Reinigungs­firma eine Berufung zurücknahm.

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