Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Schmerzensgeld nach Sturz auf nasser Treppe
Justiz Mieter eines Mehrfamilienhauses in Oberhausen verklagt eine Reinigungsfirma. Warum das Gericht dem Mann 2000 Euro zuspricht
Weil ein Mieter in einem Augsburger Mehrfamilienhaus auf einer nassen Treppe ausgerutscht ist und sich verletzt hat, muss ihm eine Reinigungsfirma ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro zahlen.
Das Amtsgericht stellte fest, es gehöre zu den Sorgfaltspflichten einer Reinigungsfirma, dass nach der Nassreinigung eines Treppenhauses für den Schutz der Anwohner ge- sorgt wird. Einen solchen Schutz ließ die Reinigungsfirma in einem Mietshaus in Oberhausen nach Ansicht des Gerichts vermissen. Nach der Reinigung der Steintreppe wurde die Treppe nass und rutschig und unbeaufsichtigt hinterlassen. Ein Mieter des Hauses kam im Mai 2014 auf der Treppe zu Sturz und brach sich den Oberarm.
Nachdem die Reinigungsfirma zunächst jedes Verschulden von sich gewiesen hatte, verklagte der Mieter die Firma auf Zahlung eines Schmerzensgelds. Der Kläger und die Reinigungsfirma stritten vor Gericht, ob die Treppe tatsächlich noch nass und rutschig oder doch bereits abgetrocknet war. Andere Mieterin kam ebenfalls ins Rutschen Die Reinigungsfirma argumentierte zudem, dass den Kläger auch ein Mitverschulden treffe. Wenn der Bewohner die Gefahr erkannt hat, so die Sicht der Firma, dann hätte er nicht heruntergehen dürfen. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Treppe noch rutschig war. Das Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Zeugenaussage einer anderen Mieterin. Diese berichtete vor Gericht, dass sie an dem besagten Tag ebenfalls ausrutschte. Sie habe einen Sturz gerade noch verhindern können. Das Augsburger Amtsgericht befand auch, dass es dem Mieter nicht zugemutet werden könne, auf das Abtrocknen der Treppe zu warten. Auch bei nasser Treppe müsse das vorsichtige Verlassen eines Hauses möglich sein. Da sich der Kläger an dem Geländer haltend herabbewegte, rechnete das Gericht ihm kein Mitverschulden an dem Sturz zu. Die Entscheidung (Aktenzeichen: 25 C 4670/14) des Amtsgerichts ist rechtskräftig, nachdem die Reinigungsfirma eine Berufung zurücknahm.