Zulässige Empörung
Im Streit um Proteste gegen Waffenhersteller Heckler & Koch kritisiert der Datenschutzbeauftragte die Behörden
OBERNDORF - Der Protest des Friedensaktivisten Hermann Theisen gegen den Waffenhersteller Heckler & Koch mit Sitz in Oberndorf (Kreis Rottweil) ist zulässig und verstößt nicht gegen das Gesetz. Nach dem Verwaltungsgericht Freiburg hat Ende November auch das Amtsgericht Oberndorf in dem Sinne entschieden. Nun stärkt auch der Datenschutz-Beauftragte des Landes Baden-Württemberg, Stefan Brink, dem aus Hirschberg (Rhein-Neckar-Kreis) stammenden Theisen den Rücken.
Theisen hatte im Mai vor dem Firmensitz Flugblätter verteilt und die Mitarbeiter aufgerufen, die Öffentlichkeit über die Waffenexporte von Heckler & Hoch zu informieren. Daraufhin erstattete das Unternehmen Anzeige, und die Staatsanwaltschaft Rottweil erhob Anklage wegen des Verrats von Betriebsgeheimnissen. Der damalige Direktor des Amtsgerichts Oberndorf erließ einen Strafbefehl in Höhe von 3600 Euro. Theisen legte Widerspruch ein. Als der Nachfolger des Amtsgerichtsdirektors, Wolfgang Heuer, eine Einstellung des Verfahrens signalisierte, weil ein ähnlicher Fall in Koblenz zum Freispruch führte, nahm der Staatsanwalt seine Anklage zurück, schob aber wenig später eine neue nach. Diesmal wegen Hausfriedensbruchs.
Mitarbeiter des Landratsamts Rottweil hatten Theisens Flugblätter durch die Polizei beschlagnahmen lassen, die zudem seine Tasche durchsuchte. Theisen zog vor das Verwaltungsgericht Freiburg, das ihm in vollem Umfang recht gab und das Vorgehen des Landratsamts als rechtswidrig bezeichnete. Begründung: Die Aktion sei vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Das Landratsamt erklärte auf Anfrage der „Schwäbischen Zeitung“, dass der Fall schwierig zu beurteilen sei und die Behörde deshalb verzichtet habe, Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes einzulegen. Die Beschlagnahmung sei in der Tatsache begründet gewesen, dass „nach Einschätzung des Landratsamts als untere Versammlungsbehörde die Flugblätter als ein Aufruf zum strafbaren Verrat von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen einzustufen und deren Verteilung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit per Auflage zu untersagen waren“, erklärte eine Sprecherin der Behörde in einer schriftlichen Stellungnahme. „Die Nichtbeachtung der Auflage am Tag der Kundgebung führte zur Beschlagnahme.“
Gleichzeitig hatte die Stadt Oberndorf einen Bußgeldbescheid über 78,50 Euro verhängt. Begründung hier: Theisen habe in der Heckler-&-Koch-Straße versucht, Autos anzuhalten, um Flugblätter zu übergeben, „deren Verteilung verboten war“. So habe er den Verkehr „maßgeblich beeinträchtigt, ohne im Besitz der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis zu sein“. Auch dagegen wehrte sich Theisen juristisch. Prompt stellte Amtsrichter Heuer nicht nur dieses Verfahren ein, weil die vorgelegten Akten und Belege keine Entscheidung erlaubten, sondern wies auch den Antrag der Staatsanwaltschaft Rottweil wegen Hausfriedensbruchs ab.
Ebenfalls offensiv in den Fall eingeschaltet hatte sich das Polizeipräsidium Tuttlingen, das sich an Theisens Arbeitgeber, ein Krankenhaus, wandte und mitteilte, dieser habe während einer Pause ein Telefax von seinem Arbeitsort an das Verwaltungsgericht Freiburg versandt. Die Tuttlinger Behörde sah darin eine „unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, da es sich bei dem Arbeitgeber um eine Anstalt des Öffentlichen Rechts handle und durch die Fax-Versendung die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses beeinträchtigt gewesen sei.
Fall liegt beim Innenministerium
Kurz vor Sylvester schaltete sich der Datenschutzbeauftragte Brink in den Fall ein und teilte der Tuttlinger Polizeibehörde daraufhin mit, dass es dem baden-württembergischen Datenschutzbestimmungen widerspreche, wenn Arbeitgeber von der Polizei über laufende Gerichtsverfahren ihrer Mitarbeiter informiert werden. Nachdem das Präsidium in Tuttlingen erklärte, bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung zu bleiben, kündigte der Datenschutz-Beauftragte an, sich ans Innenministerium zu wenden. Vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens und der ausstehenden Bewertung durch das Ministerium wollte die Polizei auf Anfrage der „Schwäbischen Zeitung“den Fall nicht kommentieren. Hermann Theisen spricht von einem „infamen Verstoß gegen elementare Datenschutz-Bestimmungen“.
Die Firma Heckler & Koch war am Mittwoch für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.