Die Gemeinde Unken blitzte bei den Höchstrichtern ab Wer darf die Domain http://www.unken.at betreiben? Die Gemeinde machte einen entscheidenden Fehler.
Das Wort „Unken“ist vielschichtig. Einerseits ist Unken eine Gemeinde mit 1964 Einwohnern in Salzburg. Andererseits ist „unken“ein Verb. Es steht für das Voraussagen von Unheil aufgrund einer pessimistischen Haltung oder Einstellung. Und nicht zu vergessen die krötenartigen Amphibien namens Unken, besser bekannt unter dem Namen Feuerkröten. Kaum zu glauben, dass es wegen „Unken“auch einen mehrjährigen Gerichtsstreit gab. Wer darf http://www.unken.at betreiben?
Ein Internetdienstleister erwarb im Jahr 2000 die strittige Domain „unken.at“. Dies stellte die (klagende) Gemeinde im Jahr 2002 fest, als sie versuchte, die Domain für sich selbst registrieren zu lassen. Später bildete der Beklagte auch Subdomains und E-Mail-Postfächer und stellte diese seinen Kunden zur Verfügung. Im Jahr 2012 forderte der Bürgermeister die Herausgabe der Domain. Da der Beklagte ablehnte, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Die erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs „unken.at I“erging im Provisorialverfahren (EV). Die Gemeinde begehrte, Bezeichnungen nicht zu verwenden, die ihren Namen enthielten – ohne unterscheidungskräftigen Zusatz, insbesondere zur Bezeichnung einer Internet-Homepage.
Der OGH bestätigte die Verletzung des Namensrechts, weil die Verwendung eines Ortsnamens als Domain im Regelfall in berechtigte Interessen der Namensträgerin, also der Gemeinde, eingreift, ohne dass es auf den Inhalt der Website ankäme. Deshalb kann anders als bei Eingriffen in geschützte Geschäftsbezeichnungen und in nicht bekannte Marken die Löschung einer Domain begehrt werden. Aber – so in der Entscheidung „unken.at II“– das Beseitigungs(löschungs)begehren muss getrennt ausformuliert werden; ein bloßer Unterlassungstitel reicht dafür nicht aus. Das führte zur jüngsten Entscheidung „unken.at III“(4 Ob 75/15f ). Sie stellt die Ablehnung eines Anspruchs auf DomainÜbertragung klar und verneint auch eine Analogie zur EU-Verordnung betreffend „.eu“-Domains. Das heißt: Die Gemeinde kann – obwohl im Prozess obsiegend – nur die Löschung, nicht aber die Übertragung der Domain erreichen. Zudem – und das ist die wesentliche Neuerung – stellt der OGH nun klar, dass auch namensrechtliche Ansprüche verwirken können.
Die Gemeinde muss sich gegen die Nutzung ihres Namens zur Kennzeichnung einer Website rechtzeitig wehren.
Es gilt: Inhaber von Namensrechten, die ihre Verletzung über mehrere Jahre trotz Kenntnis geduldet haben, können gegen diese Verletzungen nicht mehr vorgehen. In der Entscheidung „unken.at III“wird das auch gut be- gründet: Entscheidend für die Verwirkung des Namensrechts ist der Schutz der vom Rechtsverletzer (hier: Internetdienstleister) gutgläubig getätigten Investitionen.
Im Fall von Unken blieb die Gemeinde mehr als fünf Jahre untätig. Anders als bei natürlichen Personen wäre für sie eine sofortige Abwehr von Namensrechtsverletzungen zumutbar gewesen.
Was gilt aber, wenn jemand zu nicht kommerziellen Zwecken den Namen eines Dritten als DomainNamen registriert? Verwirkt dann auch das Namensrecht – obwohl ideelle Erwägungen im Vordergrund stehen? In diesem Fall, der nicht Gegenstand des Verfahrens war, bestünde jedenfalls kein Bedürfnis nach Investitionsschutz.