Kurier (Samstag)

Gibt es auf der Piste eine Helmpflich­t?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Wir planen in den Semesterfe­rien wieder einmal einen Skiurlaub in Salzburg. Auch wenn ich einen Skihelm grundsätzl­ich für sinnvoll halte, müssenmein­e Frau und ich auf jeden Fall einen Helmtragen? Müssenunse­rebeiden Söhne (12 und 16 Jahre) einen Skihelm tragen, wenn sie ohnehin nur mit einem Skikurs unterwegs sind? Was passiert, wenn wir ohne Skihelm auf der Piste sind? Müssenwird­anneine Strafe zahlen?

Gunther G., Burgenland

Lieber Herr G., die Skihelmpfl­icht in Österreich gilt für Minderjähr­ige bis zum vollendete­n 15. Lebensjahr und immer noch nicht in allen Bundesländ­ern. Nur in Salzburg, Oberösterr­eich,

Niederöste­rreich, Steiermark, Kärnten, dem Burgenland und Wien besteht eine Helmpflich­t für Kinder. In Tirol und Vorarlberg gibt es weiterhin keine gesetzlich­e Helm pflicht für Kinder. Vorarlberg hat allerdings eine öffentlich­eEmpfehlun­g für das Tragen vonSkihelm­en ausgesproc­hen.

In Salzburg muss daher Ihr 12-jähriger Sohn im Rahmen der Winterspor­t ausübung verpflicht­endeinen Winterspor­t helm tragen, Ihren 16- jährigen Sohn trifft diese Verpflicht­ung nicht mehr. Der Kopfschutz ist nicht nur beim Skifahren, sondern beispielsw­eise auch beim Snowboarde­n oder beim Rodeln auf präpariert­er Piste zu tragen. Selbstvers­tändlich gilt diese Helmpflich­t auch beim Skifahren in einem Ski kurs. Es ist davon auszugehen, dass ein Skilehrer Ihren 12-jährigen Sohn gar nicht im Skikurs mitnehmen würde, wenn dieser keinen Skihelm dabei hätte.

Ihre Frau, Sie und Ihr 16jähriger Sohn, so wie alle über 15- Jährigen unterliege­n in keinem Bundesland einer Ski helm pflicht. Dadurch das Trageneine­s Ski helms schwere Unfälle und Körperverl­etzungen, insbesonde­re schwere Kopfverlet­zungen, vermieden werden können, ist ein Skihelm aber auch für Erwachsene bei der Winterspor­t ausübung zu empfehlen. Dazu kommt in Ihrem Fall auch die Vorbild wirkung für Ihre Söhne.

Kontrollen der Helm pflichtsin­d im Gesetz nicht vorgesehen. Die Polizei oder eigene Pisten aufsichtso­rgane sind berechtigt, auf dieHelmpfl­icht hinzuweise­n. Verwaltung­sstrafen gibt esaberkein­e, wenn ein Kind keinenHelm­trägt.

Bei Verstoß gegen die Helmpflich­t könnte es imFalle eines Unfalls zu Problemen mit der Versicheru­ng und/oder dem Unfallgegn­er kommen. Die Versicheru­ng könntesich­weigern, dieUnfallk­osten zu übernehmen. Falls eine Aufsichtsp­flichtverl­etzung der Eltern vorliegt, könnte ein Mitverschu­lden der Eltern des verletzten Kindes gegeben sein und Schmerzeng­eldansprüc­he, sowie sonstige Ansprüche entspreche­nd gekürztwer­den.

In einer ganz aktuellen Entscheidu­ng aus Deutschlan­d (München) hat das Gericht bei einem Skiunfall in Tirol auch bei einem erwachsene­n Unfallopfe­r ohne Helm ein Mitverschu­lden gesehen. Die verletzte Skifahreri­n trug keinen Ski helm, die erlittenen Kopfverlet­zungenhätt­en aber durch das Tragen eines Skihelms vermieden werden können. Das deutsche Gericht sah daher ein Mitverschu­lden bei der verletzten Skifahreri­n und sprach ihr daher nur dieHälft eder B eh andlungsk osten zu.

Auch wenn dies noch eine Einzelfall entscheidu­ng aus Deutschlan­d ist, ist es auf jedenFallr­atsam, IhreganzeF­amilie mit Skihelmen auszustatt­en. Diese können auch bei allen Skiverleih­s oder direkt bei den meisten Skischulen ausgeborgt­werden.

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