Mit Abstand die umstrittenste Parkstrafe
„Nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt“: Aus diesem Grund erhalten Autolenker in Graz laufend Strafzettel. Der Ärger ist groß.
Tatbestand: 106. Strafbetrag: 25 Euro. Konkretisierung: nicht am Rande der Fahrbahn aufgestellt.“So lauteten Urteil wie Erkenntnis eines Parksheriffs, verewigt auf einem Strafzettel zwischen den Scheibenwischerblättern.
„Einspruch!“, meinte die betroffene Grazer Lenkerin (Name ist der Redaktion bekannt, Anm.). Sie habe ihr Auto höchstens einen halben Meter von der Gehsteigkante entfernt geparkt – in der wenig befahrenen „und mindestens zehn Meter breiten“Wilhelm-kienzlgasse in Geidorf. „Wen bitte soll ich hier behindern?“
Die Dame ist nicht allein, weder mit ihrem vermeintlichen Vergehen noch mit dem Ärger darüber. „Allein wegen dieses Tatbestands stellen wir pro Monat mindestens 50 Organmandate aus“, bestätigt Alexander Lozinsek, Geschäftsführer beim Grazer Parkraumservice. „Und wir können uns fast jedes Mal so einiges anhören.“Es komme sogar vor, dass ertappte Lenker ihren Pkw noch einmal rasch näher zum Gehsteig hinstellen und dann ein „Beweisfoto“von ihrer Schuldlosigkeit anfertigen. „Da sprechen wir dann von Fälschungen, da hört sich der Spaß auf “, so Lozinsek.
in dieser Causa: Bei Paragraf 23 („Halten und Parken“), Absatz 2, bleibt die Straßenverkehrsordnung (STVO) recht vage. Es heißt bloß: „Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.“Ein Gebot, das übrigens sehr wohl auch in Kurzparkzonen gilt.
Aber wie nahe an der Gehsteigkante ist nun „am