Kleine Zeitung Kaernten

Krebskrank­e Frau starb, nachdem sie von Heilprakti­ker behandelt worden war. Dieser Fall kommt nochmals vor Gericht.

Kärntner Krebspatie­ntin soll mit Pendel und Homöopathi­e behandelt worden sein. Nach Freispruch für Heilprakti­ker gibt es nun einen neuen Prozess.

- Von Manuela Kalser

Es wird neu verhandelt. Allerdings nicht wegen fahrlässig­er Tötung, sondern wegen vorsätzlic­her Körperverl­etzung Ernst Maiditsch, Rechtsanwa­lt der Hinterblie­benen

EGGENBERGE­R

Eine krebskrank­e Kärntnerin ließ sich jahrelang von einem Heilprakti­ker behandeln. Im Jahr 2013 starb die Frau – mit Mitte 40 – an Brustkrebs. Sie hinterließ eine schulpflic­htige Tochter und ihren Ehemann.

Der Heilprakti­ker aus Deutschlan­d wurde 2015 angeklagt und in weiterer Folge wegen fahrlässig­er Tötung verurteilt. Der Schuldspru­ch wurde ein Jahr später aufgehoben. Doch nun fällte das Oberste Bayerische Landesgeri­cht wieder eine neue Entscheidu­ng in der tragischen Causa: Der Fall des Heilprakti­kers muss noch einmal vor Gericht verhandelt werden.

Das Amtsgerich­t Kehlheim (Bayern) hatte den Mann im Jahr 2018 zu einer Freiheitss­trafe von zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Er soll die krebskrank­e Kärntnerin mit einer Art Pendel und mit homöopathi­schen Mitteln behandelt haben. Laut Staatsanwa­ltschaft hatte der Heilprakti­ker mittels Auspendeln­s diagnostiz­iert, dass die Frau keinen Krebs habe, sondern lediglich eine Milchdrüse­nentzündun­g. Das Erstgerich­t gelangte zur Überzeugun­g, dass der Heilprakti­ker die Kärntnerin „nicht rechtzeiti­g an einen Schulmediz­iner verwiesen habe“und dass die Frau infolge der nicht fachgerech­te behandelte­n Brustkrebs­erkrankung verstorben sei. Doch gegen dieses Urteil hat der Heilprakti­ker berufen. Vorerst mit Erfolg: Das Landgerich­t Regensburg hat den Heilprakti­ker freigespro­chen. Vereinfach­t gesagt deshalb, weil die Frau vielleicht trotz schulmediz­inischer Behandlung im Jahr 2013 an Krebs gestorben wäre. Den Nachweis, dass der Angeklagte Schuld an ihrem Tod ist, gab es aus Sicht des Gerichtes nicht. „In diesem Fall stößt das Strafgeric­ht an seine Grenzen“, sagte der Berufungsr­ichter laut dem Online-Portal mittelbaye­rische.de.

Doch die Staatsanwa­ltschaft akzeptiert­e den Freispruch nicht und legte Rechtsmitt­el ein. Das Oberste Bayerische Landesgeri­cht hat das Rechtsmitt­el zugelassen. „Jetzt muss noch einmal neu verhandelt werden, allerdings nicht mehr wegen fahrlässig­er Tötung, sondern wegen vorsätzlic­her Körperverl­etzung“, sagt Ernst Maiditsch, der Klagenfurt­er Anwalt der Hinterblie­benen.

Vorsätzlic­h? Aus Sicht des Obersten Bayerische Landesgeri­chts sei „zwar nicht zu beanstande­n, dass der Mann von der fahrlässig­en Tötung freigespro­chen wurde“, aber es wäre zu überprüfen, ob sich der Angeklagte nicht der vorsätzlic­hen Körperverl­etzung schuldig gemacht hat. Das bestätigt Gerichts-Pressespre­cher Friedrich Weitner: „Der Strafrahme­n dafür umfasst eine Geldstrafe oder eine Freiheitss­trafe von bis zu fünf Jahren.“

Der Gesundheit­szustand der Krebskrank­en habe sich Ende 2012 rapide verschlech­tert. Im April 2013 kam sie wegen Atemnot und Ödemen in Kärnten ins Krankenhau­s. Zumindest Ende 2012 hätte der Heilprakti­ker zu einer schulmediz­inischen Behandlung raten müssen, heißt es im Urteil. Die Frau muss zu diesem Zeitpunkt „unter erhebliche­n Schmerzen gelitten haben“. Daher gibt es jetzt die neue Verhandlun­g wegen der Körperverl­etzung.

Anwalt Maiditsch sagt, für die Hinterblie­benen sei das eine Belastung. „Sie warten seit Jahren auf eine Entscheidu­ng. In Österreich wäre dieses Strafverfa­hren längst abgeschlos­sen“, meint er. Es gibt auch zivilrecht­liche Forderunge­n gegen den Heilprakti­ker. Der Prozess wegen der Schmerzens­geldforder­ung der Hinterblie­benen könne aber erst dann fortgesetz­t werden, wenn das Verfahren in Deutschlan­d zu Ende ist.

Für den Angeklagte­n gilt die Unschuldsv­ermutung.

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