Kronzeugen bei manchen Strukturen nötig
ten Schwere des Delikts und des Tatverdachts. Muss der Gesetzgeber nachbessern?
Ich teile die Einschätzung, dass man nachschärfen muss, weil sich die technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten der Kommunikation seit der Regelung der Sicherstellung geändert haben. Eine gerichtliche Kontrolle einzuführen halte ich für richtig, weil damit noch vor der Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme nochmals geprüft werden kann, ob die Anordnungsvoraussetzungen vorliegen und die Verhältnismäßigkei tgewahrtist.
Die Anwälte haben „dringenden“Tatverdacht und eine Untergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgeschlagen.
Hier verstehe ich die Bedenken der Staatsanwaltschaft und von Interventionsstellen, die warnen, man könne dann gefährliche Drohungen, Nötigung und dergleichen nicht mehr aufklären. Die vorgeschlagene Analogie zur Nachrichtenüberwachung wie etwa die Telefonüberwachung trifft nicht uneingeschränkt zu. Die Schutzbedürftigkeit ist in der Phase der Kommunikation in Echtzeit, also etwa während eines Telefonats, besonders groß. Wenn Handydaten schon in der Verfügungsgewalt des Inhabers sind und er entscheiden kann, ob er sie löscht, ist das Schutzbedürfnis schon herabgesetzt.
Was schlagen Sie also vor?
Es gibt etliche Delikte, die mit mehr als sechs Monaten, aber mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind: etwa auch Stalking, Besitz kinderpornografischer Darstellungen, Teilnahme an staatsfeindlichen Bewegungen. Bei all diesen Delikten hätte man Handydaten nicht zur Verfügung. Man könnte als Untergrenze „mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht“festlegen.