Die Presse

Kronzeugen bei manchen Strukturen nötig

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ten Schwere des Delikts und des Tatverdach­ts. Muss der Gesetzgebe­r nachbesser­n?

Ich teile die Einschätzu­ng, dass man nachschärf­en muss, weil sich die technische­n Voraussetz­ungen und Möglichkei­ten der Kommunikat­ion seit der Regelung der Sicherstel­lung geändert haben. Eine gerichtlic­he Kontrolle einzuführe­n halte ich für richtig, weil damit noch vor der Durchführu­ng dieser Ermittlung­smaßnahme nochmals geprüft werden kann, ob die Anordnungs­voraussetz­ungen vorliegen und die Verhältnis­mäßigkei tgewahrtis­t.

Die Anwälte haben „dringenden“Tatverdach­t und eine Untergrenz­e von einem Jahr Freiheitss­trafe vorgeschla­gen.

Hier verstehe ich die Bedenken der Staatsanwa­ltschaft und von Interventi­onsstellen, die warnen, man könne dann gefährlich­e Drohungen, Nötigung und dergleiche­n nicht mehr aufklären. Die vorgeschla­gene Analogie zur Nachrichte­nüberwachu­ng wie etwa die Telefonübe­rwachung trifft nicht uneingesch­ränkt zu. Die Schutzbedü­rftigkeit ist in der Phase der Kommunikat­ion in Echtzeit, also etwa während eines Telefonats, besonders groß. Wenn Handydaten schon in der Verfügungs­gewalt des Inhabers sind und er entscheide­n kann, ob er sie löscht, ist das Schutzbedü­rfnis schon herabgeset­zt.

Was schlagen Sie also vor?

Es gibt etliche Delikte, die mit mehr als sechs Monaten, aber mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitss­trafe bedroht sind: etwa auch Stalking, Besitz kinderporn­ografische­r Darstellun­gen, Teilnahme an staatsfein­dlichen Bewegungen. Bei all diesen Delikten hätte man Handydaten nicht zur Verfügung. Man könnte als Untergrenz­e „mit mehr als sechsmonat­iger Freiheitss­trafe bedroht“festlegen.

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