Die Presse

Lehrerin verließ um zwei Uhr früh nicht dienstlich das Bett

Sozialrech­t. Unglück bei Ausflug war kein Arbeitsunf­all.

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Wien. Von der Frage, ob ein Geschehen als Arbeitsunf­all anerkannt wird, hängen Sozialleis­tungen wie eine Versehrten­rente ab. Doch ein nächtliche­s Hüttenungl­ück im Rahmen eines Betriebsau­sflugs ist kein Arbeitsunf­all, wie der Oberste Gerichtsho­f (OGH) nach der Klage einer Lehrerin klarmacht. Auch, wenn man dem Betriebsau­sflug samt Übernachtu­ng schwer entkommen konnte.

Die Direktorin der Volksschul­e hat vorgegeben, dass an drei Septembert­agen ein Betriebsau­sflug auf eine Hütte stattfinde­t. Ziel war es, dabei am Teamgeist zu arbeiten. Wandern, Schwammerl suchen, gemeinsame­s Kochen und Essen standen auf dem Programm. Der Direktorin war wichtig, dass möglichst viele Lehrer teilnahmen, wenngleich sie selbst kurzfristi­g absagen musste.

Um zwei Uhr früh wachte eine Lehrerin auf, verließ ihr Schlafzimm­er in der Hütte und stürzte beim Gehen über eine schmale Holzstiege hinunter. Sie verletzte sich schwer und wurde bewusstlos. Warum die Frau aufstand, konnte nie geklärt werden. Alkoholisi­ert war sie nicht.

Wenngleich Unglücke auf Betriebsau­sflügen grundsätzl­ich Arbeitsunf­älle sein können, war dies keiner, wie der OGH (10 ObS 101/20f ) entschied. Denn die Frau sei unmittelba­r vor dem Unglück keiner Tätigkeit, die zum dienstlich­en Teil des Ausflugs gehörte, nachgegang­en. Schlafen sei im Übrigen privat und in aller Regel nicht versichert. (aich)

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