Lehrerin verließ um zwei Uhr früh nicht dienstlich das Bett
Sozialrecht. Unglück bei Ausflug war kein Arbeitsunfall.
Wien. Von der Frage, ob ein Geschehen als Arbeitsunfall anerkannt wird, hängen Sozialleistungen wie eine Versehrtenrente ab. Doch ein nächtliches Hüttenunglück im Rahmen eines Betriebsausflugs ist kein Arbeitsunfall, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) nach der Klage einer Lehrerin klarmacht. Auch, wenn man dem Betriebsausflug samt Übernachtung schwer entkommen konnte.
Die Direktorin der Volksschule hat vorgegeben, dass an drei Septembertagen ein Betriebsausflug auf eine Hütte stattfindet. Ziel war es, dabei am Teamgeist zu arbeiten. Wandern, Schwammerl suchen, gemeinsames Kochen und Essen standen auf dem Programm. Der Direktorin war wichtig, dass möglichst viele Lehrer teilnahmen, wenngleich sie selbst kurzfristig absagen musste.
Um zwei Uhr früh wachte eine Lehrerin auf, verließ ihr Schlafzimmer in der Hütte und stürzte beim Gehen über eine schmale Holzstiege hinunter. Sie verletzte sich schwer und wurde bewusstlos. Warum die Frau aufstand, konnte nie geklärt werden. Alkoholisiert war sie nicht.
Wenngleich Unglücke auf Betriebsausflügen grundsätzlich Arbeitsunfälle sein können, war dies keiner, wie der OGH (10 ObS 101/20f ) entschied. Denn die Frau sei unmittelbar vor dem Unglück keiner Tätigkeit, die zum dienstlichen Teil des Ausflugs gehörte, nachgegangen. Schlafen sei im Übrigen privat und in aller Regel nicht versichert. (aich)