Gericht erlaubt „Von der“im Namen
Adelsaufhebung. Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht Namensbestandteil nicht als Adelsbezeichnung. Das kann auch Bundespräsident Alexander Van der Bellen optimistisch stimmen.
Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark hat jüngst entschieden, dass ein Nachname die Wortfolge „Von der“enthalten darf. Damit macht das Gericht auch Trägern mehrgliedriger Namen Hoffnung, diese weiterhin beibehalten zu dürfen.
Viel ist in den vergangenen Monaten und Jahren über die extensive Handhabung des Adelsaufhebungsgesetzes durch die österreichischen Behörden und Gerichte berichtet worden. So hat es doch für einiges Aufsehen gesorgt, dass dieses rund 100 Jahre alte Gesetz, das zwischenzeitig fast in Vergessenheit geraten ist, in den letzten Jahren eine Renaissance erfahren hat. Unter Berufung auf das Adelsaufhebungsgesetz waren mitunter sogar mehrgliedrige Namen österreichischer Staatsbürger rigoros gekürzt worden (das Rechtspanorama vom 22. Juli berichtete über einen Fall, in dem ein Name in erster Instanz von „de Milhe´ de Saint Victor“auf bloß „Milhe“´ geändert wurde). Die Entscheidung des LVwG Steiermark lässt nun solche Eingriffe in Familiennamen in einem etwas geänderten Licht erscheinen.
Anlass für die Entscheidung des LVwG vom 25. Juni hatte eine Mutter gegeben, die für ihre damals vierjährige Tochter einen neuen Reisepass beantragte. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisepasses auf den von ihrer Tochter geführten Namen „Von der H.“(den auch die Mutter und deren Eltern jeweils seit Geburt bzw. Eheschließung tragen) nicht möglich wäre, da dieser gegen das Adelsaufhebungsgesetz verstoße.
Dies war insbesondere deshalb überraschend, da der Familie einmal schon die Vereinbarkeit ihres Namens mit dem Adelsaufhebungsgesetz attestiert worden war: Im Jahr 1921, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des Adelsaufhebungsgesetzes, hatte das damalige Bundesministerium für Inneres und Unterricht mitgeteilt, dass aufgrund der ursprünglich niederländischen Herkunft der Familie, wo dies häufig vorkomme, das von im Namen nicht als Adelspartikel, sondern als Namensbestandteil anzusehen sei.
Um dem Namen auch den Anschein eines Adelsnamens zu nehmen, wurde der Familie nahegelegt, das Wort „Von“mit großem Anfangsbuchstaben zu schreiben. Die Führung des Namens „Von der H.“stehe – so das Bundesministerium ausdrücklich – mit den Bestimmungen des Adelsaufhe
bungsgesetzes nicht in Widerspruch. Seither – sohin seit 1921 – führt die Familie den Namen in ebendieser Schreibweise.
Umso verwunderter war man, dass trotz Hinweises auf die genannte Mitteilung aus dem Jahr 1921 die Ausstellung eines Reisepasses auf den Namen „Von der H.“tatsächlich bescheidmäßig verweigert wurde. Das in der Folge angerufene LVwG hob diesen Bescheid jedoch wiederum auf – mit einer bemerkenswert einfachen und pragmatischen Begründung: Mit der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz vom 18. April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (diese war als Durchführungsverordnung zum Adelsaufhebungsgesetz erlassen worden), werde nur das klein geschriebene „von“aufgehoben. Die Wortfolge „Von der“stellt nach Ansicht des Gerichts etwas anderes dar, das von der Vollzugsanweisung nicht erfasst ist. Mit dieser (mittlerweile rechtskräftigen) Entscheidung schafft das LVwG ein erfreuliches Gegengewicht zu der ansonsten aktuell geübten, sehr weiten Anwendungspraxis des Adelsaufhebungsgesetzes durch Behörden, aber auch Gerichte. Ob die Höchstgerichte diese Judikaturlinie übernehmen werden, ist freilich noch offen. Sie kann aber jedenfalls auch andere Träger solcher mehrgliedrigen Namen, wie etwa auch unseren Herrn Bundespräsidenten, Alexander Van der Bellen, (vorsichtig) optimistisch sein lassen.