Zuverdienst in der Pension könnte erschwert werden
Regelung, nach der man über 65 unbegrenzt dazuverdienen darf, könnte fallen
die Beamtenpensionen zu. schlossen ist der Eingriff noch keineswegs.
Widerstand der Seniorenvertreter ist jedenfalls programmiert. Ihre Vorstellungen gehen in eine ganz andere Richtung – sie fordern den Wegfall der Zuverdienstgrenzen auch für Frühpensionisten. Auch in Wirtschaftskammerkreisen werden die Überlegungen kritisch gesehen, sie werden als leistungsfeindlich bewertet.
Die Klientel der WKO wäre auch am stärksten betroffen. 18.000 der erwähnten 27.000 arbeitenden Alterspensionisten Beaber sind nämlich Selbstständige. Da sich ÖVP-Chef Reinhold Mitterlehner bereits mit der Steuerreform (Stichwort Registrierkassen und höhere Mehrwertsteuer für Touristiker) massiven Unmut bei den Unternehmern eingehandelt hat, gilt die Zustimmung der Schwarzen als nicht sehr wahrscheinlich.
Sinnvoll sei eine Reform der Zuverdienstmöglichkeiten jedenfalls nur dann, wenn man einheitliche Regeln für alle Gruppen schaffe, heißt es in Verhandlerkreisen. Wie berichtet haben Rot und Schwarz auch Begünstigun- gen von öffentlich Bediensteten im Visier. Sie können auch in der Frühpension uneingeschränkt dazuverdienen.
Für ASVG-Versicherte, die vor dem 65. Geburtstag in Pension gehen, gibt es schon jetzt strenge Grenzen.
Frühpension: Bei der Korridorpension (ab 62 möglich) oder der alten „Hacklerregelung“darf man nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 405,98 Euro) dazuverdienen. Liegt man nur einen Euro darüber, wird die Pension für das jeweilige Monat komplett gestrichen.
Invalidität: Ist man aus gesundheitlichen Gründen in Pension, gelten wieder andere Bestimmungen. Machen Einkommen und Pension in Summe nicht mehr als 1154,06 brutto im Monat aus, gibt es keine Kürzung. Zwischen 1154,06 und 1731,15 wird der Anteil, der die Grenze übersteigt, um 30 Prozent vermindert. Der Teil zwischen 1731,15 und 2308,11 Euro wird um 40 Prozent gekürzt und alle Einkünfte über 2308,11 Euro werden um 50 Prozent vermindert.
Witwenpension: Bei Witwen- und Witwerpensionen gibt es nur dann eine Kürzung, wenn Einkommen und Pension zusammen über 8460 Euro liegen. Hier ist aber an keine Änderung gedacht.
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