Sachsische Zeitung (Meissen Radebeul und das Elbland)

Ungültige Klausel in Glasfaserv­erträgen

Heute unterschri­eben, aber die Laufzeit beginnt erst später? Der Bundesgeri­chtshof setzt einer gängigen Praxis unter Anbietern klare Grenzen

- Von Jacqueline Melcher Karlsruhe · Federal Court of Justice of Germany · Federation of German Consumer Organisations · Federation of German Consumer Organisations · Landschaftsverband Rheinland · Anna Chedid · Künden · Condino · Praxis · Wolfgang

Karlsruhe. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der die Mindestlau­fzeit bei Glasfaserv­erträgen erst mit der Freischalt­ung des Anschlusse­s beginnt. Der dritte Zivilsenat wies die Revision des beklagten Anbieters zurück und bestätigte damit ein entspreche­ndes Urteil des Hanseatisc­hen Oberlandes­gerichts in Hamburg. Geklagt hatte die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. (Az. III ZR 8/25)

Unter Anbietern sei es gängige

Praxis, dass die Vertragsla­ufzeit erst mit der Freischalt­ung des Glasfasera­nschlusses und nicht bei Vertragssc­hluss beginne, teilt die Verbrauche­rzentrale mit. Dabei könne der Bau von Glasfaserl­eitungen von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. So verschiebe sich für Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r auch der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden könne. Ein Anbieterwe­chsel werde dadurch erst später möglich.

BGH: Laufzeit beginnt mit Vertragssc­hluss

Die Verbrauche­rschützer sehen in dieser Praxis einen Verstoß gegen die gesetzlich­e Höchstlauf­zeit für Telekommun­ikationsve­rträge – und der BGH stimmt ihnen zu. Nach dem Bürgerlich­en Gesetzbuch seien Klauseln unwirksam, wenn sie eine länger als zwei Jahre bindende Vertragsla­ufzeit vorsehen. Nach Karlsruher Rechtsprec­hung beginne die Laufzeit bei Vertragssc­hluss – und nicht erst bei der Leistungse­rbringung, betonte das höchste deutsche Zivilgeric­ht.

Musterbrie­f von Verbrauche­rzentrale

Das Urteil bringe endlich Rechtssich­erheit für Kunden beim Glasfasera­usbau, erklärte Wolfgang Schuldzins­ki, Vorstand der klagenden Verbrauche­rzentrale. Betroffene­n, denen die Kündigung ihres Glasfaserv­ertrages zwei Jahre nach Vertragssc­hluss bislang widerrecht­lich verwehrt worden sei, könnten sich nun erneut an ihre Anbieter wenden, sagt er. „Einen entspreche­nden Musterbrie­f stellen wir ab sofort auf unserer Homepage zur Verfügung.“

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FOTO: ROLF VENNENBERN­D/DPA Für den Ausbau des Glasfasern­etzes haben die Anbieter hohe Investitio­nen leisten müssen.

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